Wissen › Werkstattrat
Gerne wird der Werkstattrat mit dem Betriebsrat verglichen. Vom Grundsätzlichen her mag es wohl die Idee dahinter treffend beschreiben, jedoch liegen erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Interessenvertretungen der Beschäftigten.
Einen Werkstattrat gibt es nur in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (abgekürzt WfbM) für die dort im Arbeitsbereich tätigen Werkstattbeschäftigten. Die in der WfbM beschäftigten Arbeitnehmer werden durch einen Betriebsrat, in kirchlichen Einrichtungen durch eine Mitarbeitervertretung vertreten.
In den Werkstattrat können einzelne Beschäftigte der WfbM für vier Jahre gewählt werden. In vielen Dingen dürfen dann die Mitglieder des Werkstattrates mitwirken und mitbestimmen.
Mitwirken: Der Werkstattrat kann seine Ideen, seine Meinung, seine Vorstellungen und Konzepte der Geschäftsführung bzw. der Werkstattleitung vorlegen. Beide sprechen dann darüber, jedoch muss sich die Werkstattleitung danach nicht daran halten. Die Werkstatteitung kann alleine entscheiden. |
Mitbestimmen: Die Werkstattleitung (Geschäftsführung) darf Entscheidungen erst nach Zustimmung durch den Werkstattrat treffen und umsetzen. Die Mitbestimmung ist noch sehr neu, bis 2017 gab es nur die Mitwirkung. |
Um Überhaupt mitwirken zu können ist es dabei wichtig, dass alle nötigen Informationen in der sogenannten „Leichten Sprache“ vorliegen. Damit ist sichergestellt, dass jeder die Informationen auch versteht und eine gute Entscheidung getroffen werden kann.
Somit muss die Geschäftsführung einer Werkstatt sich regelmäßig mit dem Werkstattrat austauschen und die Zustimmung zu Entscheidungen einholen.
Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
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