Wissen ›Teilhabeplanverfahren
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat offiziell zum 01.01.2018 das Teilhabeplanverfahren in das SGB IX aufgenommen. Das Teilhabeplanverfahren findet immer dann statt, wenn Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen, Leistungen mehrerer Leistungsgruppen oder Rehabilitationsträger erhalten (§19 SGB IX).
Das Ziel des Teilhabeplanverfahrens ist, Leistungen mehrere Leistungsträger nahtlos und wie aus einer Hand zu erbringen. Dies wird dann notwendig, sobald der Leistungsberechtigte Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsgruppen bei der Rentenversicherung oder Leistungen mehrerer Reha-Träger nebeneinander oder nacheinander empfängt. Durch das Teilhabeplanverfahren wird sichergestellt, dass die Situation des Leistungsberechtigten ganzheitlich betrachtet wird. Die individuellen Wünsche und Bedürfnisse des leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen werden so von Anfang an in das Verfahren einbezogen.
Wichtig: die Leistungsberechtigten haben ein Recht auf Einsicht in den Teilhabeplan.
Die Inhalte des Teilhabeplans sind:
· Tag, an dem der Antrag eingegangen ist;
· Ergebnis der Zuständigkeitsklärung;
· Übersicht aller beteiligten Reha-Träger;
· Individueller Bedarf und Erhebungsmethoden;
· Gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit;
· Übersicht aller berücksichtigten Dienste und Einrichtungen bei der Leistungserbringung;
· Art und Weise, wie die Wünsche und das Wahlrecht des Betroffenen einbezogen werden;
· Im Falle der Beteiligung mehrerer Träger: der einvernehmlich festgestellte Rehabilitationsbedarf;
· Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz;
· Mögliche Informationen anderer öffentlicher Stellen;
· Im Falle einer Medizinischen Reha: Berücksichtigung besonderer Belange von pflegenden Angehörigen.
Folgende Beteiligte werden in die Erstellung des Teilhabeplans einbezogen:
· Der/ die Leistungsberechtigte (und/ oder eine Person seines Vertrauens);
· Der leistende Reha-Träger;
· Weitere beteiligte Reha-Träger;
· Falls notwendig: Pflegekasse, Integrationsamt, Jobcenter, Betreuungsbehörde.
Nur ein Träger ist als ‘‘leistender Träger‘‘ für die umfassende Feststellung des Bedarfs und die Leistungserbringung zuständig. Dies ist entweder der erst- oder der zweitangegangene Rehabilitationsträger. Als leistender Rehabilitationsträger ist dieser auch für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlich. Erhält ein nicht zuständiger Rehabilitationsträger einen Antrag und leitet er diesen nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen weiter, dann ist er automatisch für das Teilhabeplanverfahren verantwortlich.
Eine Teilhabeplankonferenz ist ein Kommunikationsinstrument, das dazu dient, gemeinsam den Bedarf des Leistungsberechtigten festzustellen und sich über den Teilhabeplan zu beraten. Der verantwortliche Reha-Träger kann eine Teilhabeplankonferenz einberufen. Es ist wichtig, den Betroffenen rechtzeitig darüber in Kenntnis zu setzen, dass auf seine Zustimmung eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt werden kann. Eine Teilhabeplankonferenz wird nicht durchgeführt, wenn der Aufwand der Durchführung nicht im Verhältnis der beantragten Leistung steht oder der Betroffene einer Durchführung nicht zustimmt.
§ 21 regelt das Verhältnis von Teilhabeplanverfahren und Gesamtplan. Ist der Träger der Eingliederungshilfe für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlich, kommt das Gesamtplanverfahren als Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens zum Tragen. Die Eingliederungshilfe stellt besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, wie z.B. die Berücksichtigung von Pflegeleistungen oder der notwendigen Hilfen zum Lebensunterhalt in der Gesamtplanung. Der Teilhabeplan wird nur erstellt, soweit Leistungen verschiedener Träger notwendig sind. Der Gesamtplan ist hingegen vom Träger der Eingliederungshilfe in jedem Fall für jede leistungsberechtigte Person und auch bei Einzelleistungen der Eingliederungshilfe zu erstellen.
Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
Wer kann Leistungsträger sein?
Die sieben Rehabilitationsträger sind die Leistungsträger für die Leistungen zur Teilhabe; diese umfassen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und an Bildung und zur sozialen Teilhabe.
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Die Behindertenhilfe ist kein spezielles Gesetz, der Begriff umfasst vielmehr verschiedene Gesetze und Finanzierungsformen, die dann als Behindertenhilfe bezeichnet werden.
SGB IX - Die neuen Ansprechstellen
Auch wenn noch keine Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, sind die Reha-Träger zur frühzeitigen Bedarfserkennung verpflichtet. Mit geeignete Maßnahmen und einer Ansprechstelle kann dies der Reha-Träger durchführen.