Wissen › Sterbegeld
Das Sterbegeld (auch: Beerdigungszuschuss) ist eine Geldleistung, die eine würdige Bestattung garantiert und den Angehörigen finanziell entlasten soll.
Seit 2004 bekommen nur noch folgende privilegierte Gruppen Sterbegeld: Opfer von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Arbeitnehmer mit besonderen Vertragsleistungen, Kriegsopfer und andere Berechtigte gemäß BVG, Beamte des Bundes und der Länder.
Seit dem 1. Januar 2004 ist das Sterbegeld von der Krankenversicherung abgeschafft worden. Hinterbliebene haben weder gegenüber der privaten noch der gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Sterbegeld.
Das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung besteht hingegen weiterhin fort. Den Hinterbliebenen wird ein Sterbegeld in Höhe von 1/7 der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße (§ 64 SGB VII) gezahlt, wenn Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer nachgewiesenen Berufskrankheit versterben. Somit spielen weder der Arbeitsverdienst der Verstorbenen noch die Höhe der tatsächlichen Bestattungskosten bei der Zahlung des Sterbegeldes eine Rolle. Das Sterbegeld wird ebenso in gleicher Höhe für Studierende, Schüler oder Kinder ausgezahlt, wenn diese während ihrer Anwesenheit in der Hochschule, Schule oder Kindergarten aufgrund eines Unfalls tödlich verunglücken. Direkte Wege zur und von der Einrichtung werden ebenso bei der Heranziehung von Sterbegeld berücksichtigt. Als Arbeitnehmer, Auszubildender oder Schüler ist man automatisch unfallversichert. Private Unfallversicherungen bieten ähnliche Leistungen an.
Sterbegeld wird von der Berufsgenossenschaft sowie von den Trägern der Unfallversicherung der öffentlichen Hand gezahlt.
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt kein Sterbegeld aus. Sie zahlt jedoch in den ersten 3 Monaten nach dem Tod (Sterbevierteljahr) an die hinterbliebenen Ehepartner die Witwen- oder Witwerrente zu 100%. Erst danach sinkt der Rentenanspruch auf die üblichen 55 bzw. 60% der Witwenrente.
Die Mehrheit der Angestellten hat vom Arbeitgeber keinerlei Sterbegeld zu erwarten. Im öffentlichen Dienst hingegen, ist in manchen Tarifverträgen weiterhin ein Sterbegeld festgeschrieben.
Gemäß § 18 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) haben Ehegatten von Beamten oder Ruhestandsbeamten nach deren Tod Anspruch auf eine Einmalzahlung. Sie beträgt zwei Monatsbezüge bzw. zwei Beamten-Ruhegehälter. Gibt es keinen Ehepartner mehr, geht die Zahlung i.d.R. an die Kinder. In einigen Bundesländern (wie in Baden-Württemberg) ist die Zahlung eines entsprechenden Sterbegeldes auf den Ehegatten des Verstorbenen eingeschränkt (§ 32 LBeamtVGBW). Geringverdienende Beamte sollten darüber nachdenken, die Absicherung mit Hilfe einer zusätzlichen Sterbegeldversicherung aufzustocken.
Ja, das Sterbegeld ist steuerpflichtig, d.h. Angehörige müssen das Sterbegeld, das aufgrund einer betrieblichen Vereinbarung ausgezahlt wird, voll versteuern. Ähnliches gilt im Regelfall auch für das Sterbegeld von Beamten. Steuerfrei sind Auszahlungen der
Sterbegeldversicherungen an die Hinterbliebenen (anders als bei Auszahlungen zu Lebzeiten).
Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
Wer kann Leistungsträger sein?
Die sieben Rehabilitationsträger sind die Leistungsträger für die Leistungen zur Teilhabe; diese umfassen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und an Bildung und zur sozialen Teilhabe.
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Die Behindertenhilfe ist kein spezielles Gesetz, der Begriff umfasst vielmehr verschiedene Gesetze und Finanzierungsformen, die dann als Behindertenhilfe bezeichnet werden.
SGB IX - Die neuen Ansprechstellen
Auch wenn noch keine Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, sind die Reha-Träger zur frühzeitigen Bedarfserkennung verpflichtet. Mit geeignete Maßnahmen und einer Ansprechstelle kann dies der Reha-Träger durchführen.