Wissen ›Soziale Teilhabe
Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird das Fürsorgesystem in Deutschland durch ein modernes Teilhaberecht abgelöst. Leistungen der Eingliederungshilfe werden aus dem SGB XII (Recht der Sozialhilfe)
herausgelöst und im SGB IX verankert. Die Leistungsgruppe ,,Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ heißt künftig „Leistungen zur Sozialen Teilhabe‘‘ und wird differenzierter beschrieben.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§76 SGB IX) zielen darauf ab, Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen zu einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu befähigen bzw. den Zugang zu einer gleichberechtigten Teilhabe zu erleichtern. Die Leistungsberechtigten sollen befähigt werden, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich ausüben zu können. Es greift das Prinzip des Nachrangs, d.h. Leistungen zur sozialen Teilhabe werden nachrangig zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe umfassen insbesondere:
· Leistungen für Wohnraum (§ 77),
· Assistenzleistungen (§ 78),
· Heilpädagogische Leistungen für Kinder (§ 79),
· Leistungen zur Betreuung einer Pflegefamilie (§ 80),
· Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und
Fähigkeiten (§ 81),
· Leistungen zur Förderung von Verständigung (§ 82),
· Leistungen zur Mobilität (§ 83 i.V.m. § 114),
· Hilfsmittel (§ 84),
· Besuchshilfen (§ 85 i.V.m. § 115).
Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind in den §§ 113ff. SGB IX enthalten. Sie treten für die Träger der Eingliederungshilfe ab 2020 (dritte Reformstufe des BTHG) in Kraft.
Die Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX) stellen eine Kernleistung der Sozialen Teilhabe dar. Sie sollen Menschen mit Behinderungen zu einer selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages (z.B. Haushaltsführung, Gestaltung sozialer Beziehungen, persönliche Lebensplanung u.v.m.) verhelfen. Aufgrund der Notwendigkeit von Assistenzleistungen kann ein Mehrbedarf an Wohnraum bestehen, wodurch Menschen mit Behinderungen auf Unterstützung bei der Suche nach geeignetem Wohnraum (§77) angewiesen sein können.
Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
Wer kann Leistungsträger sein?
Die sieben Rehabilitationsträger sind die Leistungsträger für die Leistungen zur Teilhabe; diese umfassen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und an Bildung und zur sozialen Teilhabe.
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Die Behindertenhilfe ist kein spezielles Gesetz, der Begriff umfasst vielmehr verschiedene Gesetze und Finanzierungsformen, die dann als Behindertenhilfe bezeichnet werden.
SGB IX - Die neuen Ansprechstellen
Auch wenn noch keine Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, sind die Reha-Träger zur frühzeitigen Bedarfserkennung verpflichtet. Mit geeignete Maßnahmen und einer Ansprechstelle kann dies der Reha-Träger durchführen.