Wissen › Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt Renten wegen: Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Todes.
Anspruch auf die Regelaltersrente haben Versicherte, wenn sie
Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre. Sie wird erfüllt mit Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten einschließlich Kindererziehungszeiten, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen), Ersatzzeiten sowie Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich bei Geschiedenen.
Die Anhebung der Regelaltersgrenze beginnt im Jahr 2012 für die ab 1947 Geborenen. Die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1947 beträgt 65 Jahre und 1 Monat, für den Jahrgang 1948 65 Jahre und 2 Monate usw., so dass für die 1958 Geborenen die Regelaltersgrenze 66 gilt. Ab dem Jahrgang 1959 erfolgt die Anhebung des Renteneintrittsalters dann in Zweimonatsschritten. Jahrgang 1959 kann also erst mit 66 Jahren und zwei Monaten ohne Abzüge in den Ruhestand, Jahrgang 1960 mit 66 Jahren und vier Monaten. Ab dem Jahrgang 1964 heißt es dann für alle: Rente erst mit 67
Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte haben Versicherte, wenn sie
Auf die Wartezeit werden hier auch beitragsfreie Zeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege angerechnet.
Die Altersgrenze wird vom Jahr 2001 an stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben.
Altersrente für Schwerbehinderte Versicherte erhalten, wenn sie
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60.Lebensjahres ist möglich.
Diese Renten sollen Einkommen ersetzen, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten gemindert ist. Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet nicht nur Versicherten Schutz bei Alter oder Invalidität, sie hat auch die Aufgabe, ihren Hinterbliebenen im Falle des Todes Ersatz für den entgangenen Unterhalt zu leisten.
Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie zusätzlich
Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Erziehungsrente, wenn
Ja. Um eine volle oder teilweise Freistellung im Rahmen der Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer einen Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen darlegen. Der Nachweis muss durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erfolgen.
Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
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