Wissen › Pflegezeit
Die Pflegezeit erlaubt Berufstätigen, sich von ihrer Arbeit ganz oder teilweise freistellen zu lassen, um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und zu versorgen.
Die Pflegezeit beträgt maximal sechs Monate. Beschäftigte, die die Pflegezeit bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, haben einen rechtlichen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Eine Entgeltfortzahlung besteht für die Pflegezeit nicht. Das Arbeitsverhältnis ist für den Zeitraum der in Anspruch genommenen Pflegezeit unkündbar (Sonderkündigungsschutz).
Einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit haben Beschäftigte, deren Arbeitgeber mindestens 16 Personen beschäftigt. Beschäftigt der Arbeitgeber weniger als 16 Personen, so gilt der Anspruch auf Pflegezeit nicht.
Beschäftigte können sich trotzdem durch Zustimmung des Arbeitgebers von der Arbeit ganz oder teilweise freistellen lassen. Die Regelungen des Pflegezeitgesetzes finden in diesem Fall jedoch keine Anwendung, wie z.B. der Kündigungsschutz.
Bei einer sechsmonatigen Pflegezeit ist keine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig, da der Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme der Pflegezeit hat. Liegt eine teilweise Freistellung vor, so muss der Beschäftigte mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung zur Verteilung der Arbeitszeit treffen. Der Arbeitgeber hat hierbei den Wünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, es sprechen betriebliche Gründe dagegen.
Ja. Um eine volle oder teilweise Freistellung im Rahmen der Pflegezeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer einen Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen darlegen. Der Nachweis muss durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erfolgen.
Hat der Beschäftigte zunächst eine Pflegezeit von weniger als sechs Monate in Anspruch genommen, kann die Pflegezeit durch Zustimmung des Arbeitgebers bis auf sechs Monate insgesamt verlängert werden.
Die Pflegezeit endet mit Ablauf der in Anspruch genommenen Zeit bzw. spätestens nach sechs Monaten. Besondere Umstände, wie z.B. Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung, Tod des zu pflegenden Angehörigen, führen dazu, dass die Pflegezeit eher als vereinbart endet. In diesem Fall endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der besonderen Umstände. Der Beschäftigte ist verpflichtet, den Arbeitgeber über den Eintritt der besonderen Umstände unverzüglich zu informieren. Die Pflegezeit kann nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Nein. Die Pflegezeit kann nur einmal für den gleichen Angehörigen geltend gemacht werden.
Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 kürzen für die Zeit, in der die Pflegezeit in Anspruch genommen wird.
Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
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