Wissen ›Gesamtplanverfahren
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zielt darauf ab, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Durch die Leistungen der Eingliederungshilfe soll diesem Ziel begegnet werden.
Das Gesamtplanverfahren:
Das Gesamtplanverfahren läuft in vier Schritten ab:
1. Schritt: Bedarfsermittlung;
2. Schritt: Feststellung der Leistungen;
3. Schritt: Erstellung eines Gesamtplans und auf dieser Grundlage Erlass des Verwaltungsaktes;
4. Schritt: Abschluss einer Teilhabezielvereinbarung.
Für das Gesamtplanverfahren ist der jeweils zuständige Eingliederungshilfeträger (EGH-Träger) verantwortlich.
Der Träger der Eingliederungshilfe ermittelt den Bedarf mit Hilfe von einem für sein Bundesland entwickelten Bedarfsermittlungsinstrumenten (BENI, SHiP, BEI.NRW, ITP usw.).
Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten, kann der Träger der Eingliederungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen. Die Gesamtplankonferenz zielt darauf ab, sich über die Unterstützungsbedarfe und die hierzu notwendigen
Leistungen zu beraten.
Teilnehmer an einer Gesamtplankonferenz sind die Träger der Eingliederungshilfe und ggf. andere beteiligte Leistungsträger sowie Leistungsberechtigte.
Der mit Hilfe der Gesamtplankonferenz ermittelte individuelle Bedarf von Menschen mit Behinderungen, wird als Grundlage für die Erstellung des Gesamtplanes genutzt.
Ziel ist es, den individuellen Bedarf möglichst lückenlos zu decken.
Auf der Grundlage des Gesamtplans wird der Verwaltungsakt erlassen.
In Ausnahmefällen kann von einer Gesamtplankonferenz abgesehen werden, z.B. wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich festgestellt werden kann bzw. der Verwaltungsaufwand zur Durchführung einer Gesamtplankonferenz in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der gewünschten Leistung steht.
Das BTHG sieht vor, dass sich die Bedarfsermittlung am ICF orientiert. ICF heißt übersetzt: ,,International Classification of Functioning, Disability and Health‘‘ (dt.:,,Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit‘‘). Folgen von Krankheiten in Bezug auf Körperfunktionen, Aktivitäten und Teilhabe werden durch IFC klassifiziert.
Der Gesamtplan ist ein schriftliches Dokument, welches die Entscheidungen des Trägers der Eingliederungshilfe transparent machen soll. Er dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses.
Unter anderem müssen im Gesamtplan dokumentiert werden:
· Informationen zum Leistungsberechtigten: z.B. über verfügbare oder aktivierbare Selbsthilferessourcen;
· eingesetzte Verfahren/ Instrumente der Bedarfsermittlung;
· der tatsächliche Bedarf und die daraus resultierenden Leistungen.
Darüber hinaus können Teilhabeziele festgelegt werden. Diese sollten erreichbar und überprüfbar sein.
Der Leistungsberechtigte ist für die Prüfung des Gesamtplanes verantwortlich. Er/ Sie kann eine entsprechende Anpassung bzw. Berichtigung des Gesamtplans anfordern.
Der Gesamtplan wird i.d.R. für einen Zeitraum von 2 Jahren festgelegt. Es wird empfohlen, nach Ablauf der 2 Jahre, den Gesamtplan zu überprüfen und fortzuschreiben.
Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
Wer kann Leistungsträger sein?
Die sieben Rehabilitationsträger sind die Leistungsträger für die Leistungen zur Teilhabe; diese umfassen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und an Bildung und zur sozialen Teilhabe.
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Die Behindertenhilfe ist kein spezielles Gesetz, der Begriff umfasst vielmehr verschiedene Gesetze und Finanzierungsformen, die dann als Behindertenhilfe bezeichnet werden.
SGB IX - Die neuen Ansprechstellen
Auch wenn noch keine Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, sind die Reha-Träger zur frühzeitigen Bedarfserkennung verpflichtet. Mit geeignete Maßnahmen und einer Ansprechstelle kann dies der Reha-Träger durchführen.