Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Was ist das Bundesteilhabegesetz? Was verändert sich?

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Bundesteilhabegesetz

 

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz (BTHG) - verändert das Behindertenrecht im Einklang mit der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weiter und zielt darauf ab, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Es ist ein umfassendes Gesetzespaket, welches sich auf die Stärkung der Teilhabe sowie mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen fokussiert.

 

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, die nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, wird nicht mehr Teil des Fürsorgesystems der Sozialhilfe sein. Sie wird zu einem Teilhaberecht weiterentwickelt, deren Leistungen sich nicht mehr an einer bestimmten Wohnform orientieren, sondern personenzentriert zur Verfügung gestellt werden. Es erfolgt eine Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt. Erste Änderungen erfolgten 2016. Eine vollständige Umsetzung des BTHG soll bis 2023 erfolgen. 

Was SIND Die ziele des BTHG?

Das BTHG führt zu einem Perspektivenwechsel mit folgenden Zielen:

  • von dem Ausschluss zur Inklusion: gleichberechtigte, volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben; 
  • von der Institutions- zur Personenzentrierung: der Mensch steht im Mittelpunkt, d.h. die Leistungserbringung erfolgt nach individuellen Bedarfen statt nach dem Ort der Unterbringung; 
  • von der Abhängigkeit zur Selbstbestimmung: Leistungsberechtigte sollen zu einer möglichst selbstbestimmten Lebensführung im eigenen Wohnraum befähigt bzw. unterstützt werden; 
  • von der Betreuung zur Assistenz: der Begriff Assistenz soll in Angrenzung zum Begriff der Betreuung ein verändertes Verständnis von professioneller Hilfe zum Ausdruck bringen, d.h. die Leistungsberechtigten sollen künftig vom Leistungserbringer dabei unterstützt werden, ihren Alltag selbstbestimmt zu gestalten, wodurch die Beziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsberechtigten neu definiert wird; 
  • vom Kostenträger zum Dienstleister: die Betroffenen werden durch eine ergänzende unabhängige Beratung gestärkt; 
  • von der Defizitorientierung zur Ressourcenorientierung: mit dem ,,Budget für Arbeit‘‘ wird behinderten Menschen der Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert und Arbeitgebern die dauerhafte Minderleistung des behinderten Beschäftigten durch einen sog. Lohnkostenzuschuss erstattet. Eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) wird damit geschaffen. 

Die Reformstufen des BTHG

 Das BTHG sieht eine Weiterentwicklung und Neufassung des SGB IX vor:

  • Teil 1 - Rehabilitations- und Teilhaberecht, 
  • Teil 2 - Eingliederungshilferecht und 
  • Teil 3 - Schwerbehindertenrecht. 

Das Gesetzespaket wird in vier Reformstufen verabschiedet:.

 

Reformstufe 1 

(01.01 bzw. 01.04.2017) 

  • Vorgezogene Änderungen im Schwerbehindertenrecht; 
  • Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung (SGB XII).

Reformstufe 2 

(01.01.2018) 

  • Einführung des SGB IX, Teil 1 (Verfahrensrecht) und 3 (Schwerbehindertenrecht); 
  • Vertragsrechtsreform der Eingliederungshilfe; 
  • Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben in der Eingliederungshilfe (im SGB XII); 
  • Einführung des Gesamtplanverfahrens der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. 

Reformstufe 3 

(01.01.2020) 

  • Recht der Eingliederungshilfe wird zu Teil 2 im SGB IX; 
  • Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und existenzsichernden Leistungen bei den Leistungen für volljährige Leistungsberechtigte; 
  • Weitere Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung. 

Reformstufe 4 

(01.01.2023) 

  • Neubestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX). 

Ausblick

Die Reformstufen 1 und 2 wurden bereits abgeschlossen. Das BTHG steht zum Stichtag 01.01.2020 vor der Umsetzung der dritten Reformstufe. Unter dem Begriff ,,Leistungstrennung 2020‘‘, sollen in den besonderen Wohnformen und in den WfbM die Fachleistungen der Eingliederungshilfe künftig von existenzsichernden Leistungen getrennt werden. Unabhängig von der Wohnform, werden existenzsichernde Leistungen künftig direkt an die volljährigen Menschen mit Behinderungen vom Sozialhilfeträger gezahlt. Die Eingliederungshilfe zentriert sich dabei ausschließlich auf die Fachleistung. Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe für Minderjährige und in Internaten erfolgen keine Änderungen: in Einrichtungen über Tag (bisher teilstationäre Einrichtungen) und in Einrichtungen über Tag und Nacht (bisher stationäre Einrichtungen), umfasst die Eingliederungshilfe weiterhin den notwendigen Lebensunterhalt. 


Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.

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