Wissen ›Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz (BTHG) - verändert das Behindertenrecht im Einklang mit der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weiter und zielt darauf ab, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Es ist ein umfassendes Gesetzespaket, welches sich auf die Stärkung der Teilhabe sowie mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderungen fokussiert.
Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, die nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, wird nicht mehr Teil des Fürsorgesystems der Sozialhilfe sein. Sie wird zu einem Teilhaberecht weiterentwickelt, deren Leistungen sich nicht mehr an einer bestimmten Wohnform orientieren, sondern personenzentriert zur Verfügung gestellt werden. Es erfolgt eine Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt. Erste Änderungen erfolgten 2016. Eine vollständige Umsetzung des BTHG soll bis 2023 erfolgen.
Das BTHG führt zu einem Perspektivenwechsel mit folgenden Zielen:
Das BTHG sieht eine Weiterentwicklung und Neufassung des SGB IX vor:
Das Gesetzespaket wird in vier Reformstufen verabschiedet:.
Reformstufe 1
(01.01 bzw. 01.04.2017)
Reformstufe 2
(01.01.2018)
Reformstufe 3
(01.01.2020)
Reformstufe 4
(01.01.2023)
Die Reformstufen 1 und 2 wurden bereits abgeschlossen. Das BTHG steht zum Stichtag 01.01.2020 vor der Umsetzung der dritten Reformstufe. Unter dem Begriff ,,Leistungstrennung 2020‘‘, sollen in den besonderen Wohnformen und in den WfbM die Fachleistungen der Eingliederungshilfe künftig von existenzsichernden Leistungen getrennt werden. Unabhängig von der Wohnform, werden existenzsichernde Leistungen künftig direkt an die volljährigen Menschen mit Behinderungen vom Sozialhilfeträger gezahlt. Die Eingliederungshilfe zentriert sich dabei ausschließlich auf die Fachleistung. Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe für Minderjährige und in Internaten erfolgen keine Änderungen: in Einrichtungen über Tag (bisher teilstationäre Einrichtungen) und in Einrichtungen über Tag und Nacht (bisher stationäre Einrichtungen), umfasst die Eingliederungshilfe weiterhin den notwendigen Lebensunterhalt.
Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
Wer kann Leistungsträger sein?
Die sieben Rehabilitationsträger sind die Leistungsträger für die Leistungen zur Teilhabe; diese umfassen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und an Bildung und zur sozialen Teilhabe.
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Die Behindertenhilfe ist kein spezielles Gesetz, der Begriff umfasst vielmehr verschiedene Gesetze und Finanzierungsformen, die dann als Behindertenhilfe bezeichnet werden.
SGB IX - Die neuen Ansprechstellen
Auch wenn noch keine Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, sind die Reha-Träger zur frühzeitigen Bedarfserkennung verpflichtet. Mit geeignete Maßnahmen und einer Ansprechstelle kann dies der Reha-Träger durchführen.