Wissen › Bereitschaftsdienst
Der Bereitschaftsdienst wird als die Zeit definiert, in denen sich der Arbeitnehmer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber festgelegten Stelle (Ortsbeschränkung) meist innerhalb des Betriebes aufhalten muss, um in einer Bedarfssituation unverzüglich seine Arbeit aufnehmen zu können. Der Arbeitnehmer leistet demnach keine Vollarbeit, sondern befindet sich in Wartestellung, seine Arbeitskraft nach Bedarf einzusetzen.
Der Bereitschaftsdient wird meist im Arbeitsvertrag geregelt. Teilzeitarbeitnehmer sind nicht verpflichtet Bereitschaftsdienste zu leisten. Gleiches gilt für schwerbehinderte Beschäftigte.
Der Bereitschaftsdienst ist eine Sonderform der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber darf einen Bereitschaftsdienst nur dann anordnen, wenn
Die Rufbereitschaft versteht sich als Sonderform des Bereitschaftsdienstes. Der Unterschied zwischen einem Bereitschaftsdienst und einer Rufbereitschaft liegt darin begründet, dass bei einem Bereitschaftsdienst eine Ortsbeschränkung vorliegt, während sich der Arbeitnehmer bei einer Rufbereitschaft an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten darf, um auf Abruf innerhalb einer vereinbarten Zeit die Arbeit aufnehmen zu können.
Die Rufbereitschaft gehört zur Ruhezeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Nur die tatsächlich zur Verfügung gestellte Arbeitskraft innerhalb der Rufbereitschaft gilt als Arbeitszeit.
In beiden Fällen – Bereitschaftsdienst wie Rufbereitschaft – kann der Beschäftigte seine Zeit frei einteilen, d.h. er kann bspw. lesen, schlafen, fernsehen.
Nach einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2000, ist die Bereitschaftszeit, unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit, für den durch das Arbeitszeitgesetz garantierten Gesundheitsschutz als Arbeitszeit zu betrachten. Der Bereitschaftsdienst ist somit zu 100% auf die im Arbeitszeitgesetz festgelegten Höchstarbeitszeiten anzurechnen und im vollen Umfang hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen 48 Arbeitsstunden einer 6-Tage-Woche zu berücksichtigen. Falls regelmäßig oder in größerem Umfang ein Bereitschaftsdienst notwendig wird, kann im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung geregelt werden, dass von der 8-Stunden Regelung pro Tag abgewichen werden darf. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt von 6 Monaten eingehalten wird.
Der Bereitschaftsdienst wird nicht wie die restliche Arbeitszeit entgolten.
Dies liegt daran, dass der Bereitschaftsdienst üblicherweise mit einer weniger zeitintensiven Belastung des Arbeitnehmers verbunden ist.
Zur Ermittlung des Bereitschaftsdienstentgeltes werden folgende Faktoren herangezogen:
1. durchschnittlich anfallende Arbeitsleistung;
2. Anzahl der im Kalendermonat geleisteten Bereitschaftsdienste.
Im TVöD wird in Einrichtungen, die nicht ärztlich geleitet werden, der Bereitschaftsdienst mit 25%, ab dem neunten Bereitschaftsdienst zusätzlich mit 15% als Arbeitszeit gewertet (§ 46 Abs.3 TVöD BT-B).
Es findet somit eine verringerte Vergütung im Vergleich zur Vollarbeit statt. Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes wird zusätzlich lediglich ein Nachtzuschlag in Höhe von 15% gewährt. Ab 288 Nachtbereitschaftsstunden. Im Kalenderjahr besteht zusätzlich Anspruch auf 2 Tage Zusatzurlaub. Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit werden nicht gezahlt.
Der Mindestlohn in Höhe von 9,32 € muss nicht für jede Bereitschaftsdienststunde eingehalten werden: das Entgelt aus Vollarbeit und Bereitschaftsdienst muss insgesamt den Stundensatz des Mindestlohnes erreichen.
Die Rufbereitschaft wird in der Regel mit einer Pauschale entlohnt. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit während der Rufbereitschaft. Im TVöD wird für die Rufbereitschaft ab einer Dauer von 12 Stunden eine Pauschale gezahlt; für Rufbereitschaften unter 12 Stunden werden für jede Rufbereitschaftsstunde 12,5% des Stundenentgelts gezahlt (§ 8 TVöD).
Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
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