Wissen › Altersteilzeit
Altersteilzeit ist ein Modell zur Arbeitszeitverkürzung, um älteren Arbeitnehmern einen gleitenden und frühzeitigen Übergang in die gesetzliche Altersrente zu ermöglichen. Ansprüche auf Altersteilzeit gewähren zumeist Tarifverträge. Der TVöD gewährt im „Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte“ (TV FlexAZ) einen solchen Anspruch.
Beschäftigte haben einen Anspruch auf Altersteilzeit, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben. Die Altersteilzeit muss bis zu dem Zeitpunkt bestehen, ab dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Der Antrag auf Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitbeschäftigung schriftlich zu stellen.
Die Altersteilzeitbeschäftigung darf nicht länger als 5 Jahre bestehen. Darüber hinaus muss es ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein. Es gibt 2 Varianten der Altersteilzeit: das Teilzeitmodell und das Blockmodell. Bei dem Teilzeitmodell wird der Arbeitnehmer kontinuierlich zur Hälfte seiner ursprünglichen Arbeitszeit beschäftigt. Bei dem Blockmodell wird die Altersteilzeit hingegen in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten Phase, auch ,,Arbeitsphase‘‘ genannt, wird der Arbeitnehmer gemäß seiner ursprünglichen Arbeitszeit voll beschäftigt. In der zweiten Phase, der sogenannten ,,Freistellungsphase‘‘, ist der Mitarbeiter von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Das Blockmodell ist heutzutage die Variante erster Wahl.
Beschäftigte erhalten während der Gesamtdauer der Altersteilzeitbeschäftigung das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich nach § 24 Abs. 2 TVöD ergebenden Beträge. Grundlage für die Erhebung des Entgelts ist hierbei die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2. Mitarbeiter erhalten im Blockmodell während ihrer Altersteilzeitbeschäftigung das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, welches ihnen zustehen würde, wenn sie nach der ursprünglichen Arbeitszeit weiter beschäftigt werden würden. Die andere Hälfte des Entgelts fließt in das sogenannte Wertguthaben, welches innerhalb der ,,Freistellungsphase‘‘ in Raten an den Beschäftigten ausgezahlt wird. Allgemeine Tariferhöhungen haben ebenso Einfluss auf das Wertguthaben. Am 1. März 2020 wird sich das Wertguthaben bspw. um weitere 1,06 Prozent erhöhen. Das den Beschäftigten zustehende Entgelt wird um 20 v.H. aufgestockt. Als Bemessungsgrundlage für die Aufstockung wird hierbei das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit herangezogen. Steuerfreie Entgeltbestandteile und einmalige Zahlungen (z.B. Jahressonderzahlung) oder Zahlungen für z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt bleiben bei der Aufstockung unberührt. Sie gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt.
Der Arbeitgeber trägt die Sozialversicherungsbeiträge für das dem Beschäftigten zustehende Entgelt sowie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
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SGB IX - Die neuen Ansprechstellen
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