Wissen: Altersteilzeit

Was ist Altersteilzeit? Wer hat Anspruch auf Altersteilzeit? Welche Varianten der Altersteilzeit gibt es? Welches Gehalt und welche Aufstockungsleistungen sind bei Altersteilzeit zu erwarten?

Wissen › Altersteilzeit

Altersteilzeit ist ein Modell zur Arbeitszeitverkürzung, um älteren Arbeitnehmern einen gleitenden und frühzeitigen Übergang in die gesetzliche Altersrente zu ermöglichen. Ansprüche auf Altersteilzeit gewähren zumeist Tarifverträge. Der TVöD gewährt im „Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte“ (TV FlexAZ) einen solchen Anspruch.

WER HAT ANspruch auf Altersteilzeit?

Alter Mann arbeitet, Künstler, Altersteilzeit

 

Beschäftigte haben einen Anspruch auf Altersteilzeit, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben. Die Altersteilzeit muss bis zu dem Zeitpunkt bestehen, ab dem der Beschäftigte eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Der Antrag auf Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitbeschäftigung schriftlich zu stellen.

Varianten der Altersteilzeit: Teilzeitmodell vs. Blockmodell

Die Altersteilzeitbeschäftigung darf nicht länger als 5 Jahre bestehen. Darüber hinaus muss es ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein. Es gibt 2 Varianten der Altersteilzeit: das Teilzeitmodell und das Blockmodell. Bei dem Teilzeitmodell wird der Arbeitnehmer kontinuierlich zur Hälfte seiner ursprünglichen Arbeitszeit beschäftigt. Bei dem Blockmodell wird die Altersteilzeit hingegen in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten Phase, auch ,,Arbeitsphase‘‘ genannt, wird der Arbeitnehmer gemäß seiner ursprünglichen Arbeitszeit voll beschäftigt. In der zweiten Phase, der sogenannten ,,Freistellungsphase‘‘, ist der Mitarbeiter von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Das Blockmodell ist heutzutage die Variante erster Wahl.

Altersteilzeit: Gehalt und aufstockungsleistungen

Beschäftigte erhalten während der Gesamtdauer der Altersteilzeitbeschäftigung das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich nach § 24 Abs. 2 TVöD ergebenden Beträge. Grundlage für die Erhebung des Entgelts ist hierbei die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2. Mitarbeiter erhalten im Blockmodell während ihrer Altersteilzeitbeschäftigung das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, welches ihnen zustehen würde, wenn sie nach der ursprünglichen Arbeitszeit weiter beschäftigt werden würden. Die andere Hälfte des Entgelts fließt in das sogenannte Wertguthaben, welches innerhalb der ,,Freistellungsphase‘‘ in Raten an den Beschäftigten ausgezahlt wird. Allgemeine Tariferhöhungen haben ebenso Einfluss auf das Wertguthaben. Am 1. März 2020 wird sich das Wertguthaben bspw. um weitere 1,06 Prozent erhöhen. Das den Beschäftigten zustehende Entgelt wird um 20 v.H. aufgestockt. Als Bemessungsgrundlage für die Aufstockung wird hierbei das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit herangezogen. Steuerfreie Entgeltbestandteile und einmalige Zahlungen (z.B. Jahressonderzahlung) oder Zahlungen für z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt bleiben bei der Aufstockung unberührt. Sie gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt.

Der Arbeitgeber trägt die Sozialversicherungsbeiträge für das dem Beschäftigten zustehende Entgelt sowie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.


Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.

Regenerationstage und Umwandlungstage (TVöD-VKA) -
Die Tarifparteien im Bereich des TVöD-VKA haben sich am 18. Mai 2022 auf ein umfangreiches Änderungspaket für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst geeinigt. Ende August sind die Redaktionsverhandlungen abgeschlossen worden. ... (mehr lesen)
ab 24,95 € 1
Arbeitsverträge in Anlehnung an den TV-L - Nr. 501
36 Seiten.   Bestellnr: 501   Erhältlich als PDF.
10,00 € 1
TV-L: Überleitung nach dem Wegfall der verlängerte
Die Tarifparteien haben sich 2023 auf ein umfangreiches Änderungspaket für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst geeinigt. Zu den Änderungen gehört auch der Wegfall der besonderen Stufenlaufzeiten zum 1. Oktober 2024. Dies ... (mehr lesen)
24,95 € 1
Prüf-Tool: Wegfall der verlängerten Stufenlaufzeit
Mit diesem Prüf-Tool prüfen Sie sicher und zuverlässig, ob Sie die bei einem Beschäftigten eintretenden Änderungen richtig erfasst haben, wenn die Stufenlaufzeit unterbrochen wurde: dies ist der Fall bei Elternzeiten, Sonderurlaub und langan ... (mehr lesen)
29,80 € 1

wer kann leistungsträger sein fachartikel

Wer kann Leistungsträger sein?

Die sieben Rehabilitationsträger sind die Leistungsträger für die Leistungen zur Teilhabe; diese umfassen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und an Bildung und zur sozialen Teilhabe.

Jetzt den Leistungsträger Artikel lesen ›


werkstatträte und betriebsräte

Werkstattrat = Betriebsrat?

Nein natürlich nicht. Aber was macht eigentlich ein Werkstattrat? Online lernen auf Ditschler Seminare. Kostenlos und unverbindlich.

Jetzt den Werkstattrat Artikel lesen ›


behindertenhilfe gesetze

Was ist die Behindertenhilfe?

Die Behindertenhilfe ist kein spezielles Gesetz, der Begriff umfasst vielmehr verschiedene Gesetze und Finanzierungsformen, die dann als Behindertenhilfe bezeichnet werden. 

Jetzt den Behindertenhilfe Artikel lesen ›


die neuen ansprechstellen im sgb ix

SGB IX - Die neuen Ansprechstellen

Auch wenn noch keine Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, sind die Reha-Träger zur frühzeitigen Bedarfserkennung verpflichtet. Mit geeignete Maßnahmen und einer Ansprechstelle kann dies der Reha-Träger durchführen.

› mehr