Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über das Vorliegen von Überstunden und die Zahlung von Überstundenzuschlägen bei einem Teilzeitbeschäftigten (75 v. H.) im Schichtdienst zu entscheiden. In der Einrichtung wurden jeweils monatlich im Voraus Dienstpläne erstellt. Für den Kläger war an verschiedenen Tagen Arbeitsleistung über die im Dienstplan vorgesehenen Stunden hinaus – sog. ungeplante Mehrarbeit / Überstunden – angeordnet worden. Die Einrichtung leistete keine Überstundenzuschläge, sondern glich stattdessen die zusätzlichen Arbeitsstunden mit Freizeitausgleich während des Schichtplans aus.
Das BAG hält dieses Vorgehen für nicht korrekt.
Eine Überstunde entsteht bereits dann, wenn die im Dienstplan ausgewiesene tägliche Arbeitszeit aufgrund der Anordnung weiterer Stunden durch „ungeplante“ Stunden überschritten wird.
Auch Teilzeitbeschäftigte haben bei ungeplanten Arbeitsstunden Anspruch auf den Überstundenzuschlag, ohne dass durch die zusätzlichen Arbeitsstunden die Grenze der Vollzeitarbeit überschritten sein muss.
Auch wenn ein Freizeitausgleich für „ungeplante“ Stunden innerhalb des Schichtplan-Turnus gewährt wird, ist der Überstundenzuschlag zu zahlen.
Die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten im Schichtdienst ist dienstplanmäßig auf 18 Wochenstunden festgelegt. Es werden kurzfristig Arbeitsstunden angeordnet, die über die dienstplanmäßig festgelegte Arbeitszeit hinausgehen (ungeplante Stunden).
2. Woche |
Montag |
Dienstag |
Mittwoch |
Donnerstag |
Freitag |
Samstag |
Sonntag |
Dienstplan |
4 |
6 |
4 |
4 |
Frei |
Frei |
frei |
Ungeplante Stunden |
+ 2 |
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+2 |
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Für die vier über den Dienstplan hinaus angeordneten Stunden gilt Folgendes:
1. Werden diese nicht durch Freizeit innerhalb des Schichtplan-Turnus ausgeglichen, erhält der Teilzeitbeschäftigte hierfür das jeweils individuelle Stundenentgelt zzgl. des Überstundenzuschlags.
2. Werden diese durch Freizeit innerhalb des Schichtplanturnus ausgeglichen, erhält der Teilzeitbeschäftigte hierfür kein Stundenentgelt, sondern lediglich den Überstundenzuschlag.
(BAG vom 23. März 2017 – 6 AZR 161/16)
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