Im SGB XII werden der Zugang zur „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ und zur „Hilfe zum Lebensunterhalt“ erleichtert. Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 gelten andere Regelungen über den Einsatz des Vermögens, die Höhe der anzuerkennenden Kosten für Unterkunft und Heizung, für vorläufige Leistungen und für Weiterbewilligungen. Die Bundesregierung ist zudem ermächtigt worden, diesen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.
Unterschiedliche Auswirkungen haben die Änderungen für bereits bewilligte, für neu zu bewilligende und weiter zu bewilligende Leistungen.
Insbesondere Personen, die bisher wegen Überschreiten der Vermögensgrenze von 5000 € keine Leistungen bekommen haben, können jetzt einen Antrag stellen.
Wird der Antrag auf Grundsicherung noch bis zum 31. März 2020 gestellt, dann besteht bereits für den Monat März Anspruch auf Leistungen.
Die Ausnahmeregelungen gelten nahezu identisch auch für das ALG II.
Weitere Änderungen durch das „Sozialschutz-Paket“ (CoronaVirus, Covid-19):
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
Ebenso relevant in diesem Zusammenhang ist das Fachbuch zur Teilzeitbeschäftigung und Änderungen der Arbeitszeit im TVöD: