Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson
den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen
Umgebung gepflegt hat.
Es ist nicht erforderlich, dass dieselbe Pflegeperson den Pflegebedürftigen sechs Monate gepflegt
haben muss.
Diese Regelung wird dahingehend ausgelegt, dass die Wartezeit von sechs Monaten auch erfüllt ist,
wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich geteilt haben.
Die Pflege muss nicht ununterbrochen ausgeführt worden sein. Unterbrechungstatbestände, die nicht
länger als vier Wochen dauern, sind für die Erfüllung der Wartezeit unschädlich.
Hat die Unterbrechung länger als vier Wochen gedauert, so verlängert sich die Frist um den Zeitraum der
Hemmung.
Nicht erforderlich ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor jeder neuen Unterbrechung der
Pflegetätigkeit wiederum sechs Monate gepflegt haben muss.
Diese Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege entfällt ab
dem 1. Juli 2025 für alle Pflegedürften.
Für Leistungsberechtigte der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
entfällt diese Anspruchsvoraussetzung bereits zum 1. Januar 2024. Für diese Personen ist es
abweichend vom Regelfall nicht erforderlich, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der
erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Ab dem 1. Juli 2025 entfällt dann die Voraussetzung für alle Pflegedürftigen, die einen Anspruch auf
Verhinderungspflege haben.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.