Zuständigkeitsübergang von der Jugendhilfe zur Eingliederungshilfe

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Der neue § 36b SGB VIII

Das „Kinder- und Jugendstärkungsgesetz“ und das „Teilhabestärkungsgesetz“ beinhalten eine Reihe von Änderungen für die Eingliederungshilfe. 

 

Der neue § 36b SGB VIII legt verbindliche Regelungen für den Übergang von leistungsberechtigten jungen Menschen im Rahmen der Eingliederungshilfe vom SGB VIII in das Eingliederungshilferecht des SGB IX fest.

 

Der Zuständigkeitsübergang beim 18. bzw. 21 Lebensjahr

Mit dem Erreichen des 18. bzw. 21. Lebensjahres kommt es bei jungen Menschen mit einer seelischen Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu einem absehbaren Zuständigkeitsübergang vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf einen Träger der Eingliederungshilfe.

 

Damit eine nahtlose und bedarfsgerechte Leistungsgewährung sichergestellt wird, muss der Träger der Jugendhilfe diesen Übergang rechtzeitig im Rahmen eines Teilhabeplanverfahrens nach § 19 SGB IX koordinieren.

 

Die Teilhabeplanung ist frühzeitig, in der Regel ein Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitswechsel, vom Träger der Jugendhilfe einzuleiten. Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten oder seines Personensorgeberechtigten ist eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX durchzuführen

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Teilhabeplanverfahren als leistender Rehabilitationsträger einzuleiten. 

 

Er fordert dazu den voraussichtlich zuständigen Träger der Eingliederungshilfe auf, seine Zuständigkeit festzustellen und weitere Schritte zur Bedarfsfeststellung einzuleiten. 

 

Der Träger der Eingliederungshilfe wird dabei zum beteiligten Träger. Da es vor allem um die Sicherstellung einer nahtlosen und bedarfsgerechten Leistungserbringung geht, hat der beteiligte Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens seine absehbare Zuständigkeit und die Leistungsberechtigung unverzüglich zu klären und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, das Gesamtplanverfahren durchzuführen. 

Damit das Teilhabeplan. und das Gesamtplanverfahren sinnvoll verzahnt werden können, soll der Träger der Eingliederungshilfe in diesen Fällen die Federführung für die Teilhabeplanung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernehmen. 

 

Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann die Übergangsplanung im Rahmen einer Teilhabeplankonferenz besprochen werden.

 

In Bezug auf die in diesem Rahmen ermittelten Leistungen der Eingliederungshilfe bedarf es keines Antrags.

 


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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