Beschäftigte im TVöD /TV-L erhalten als Ausgleich für geleistete Arbeitsstunden am 24. Dezember neben dem Entgelt einen Zeitzuschlag.
Arbeit am 24. Dezember ab 6 Uhr
Höhe des Zeitzuschlags
35 % vom Stundentabellenentgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe
Der Zeitzuschlag wird unabhängig von der individuellen Stufe stets nach dem Stundenentgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe berechnet.
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Heiligabend einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und es wird der Zeitzuschlage für Feiertagsarbeit gezahlt.
Zeitzuschläge für Heiligabend gehören zu den nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen (unständige Bezügebestandteile).
Auszahlung der Zeitzuschläge: Die Zeitzuschläge sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Der Zeitzuschlag für die Arbeit am 24. Dezember ist im Februar fällig und wird am Zahltag im Februar ausgezahlt.
Bei der Entgeltfortzahlung wird der Zeitzuschlag für den 24. Dezember als Tagesdurchschnitt gezahlt.
Leistungsentgelt
Bei der Ermittlung der Höhe des Leistungsbudgets für das Leistungsentgelt können Zeitzuschläge berücksichtigt werden, sie müssen aber nicht berücksichtigt werden. (§ 18 Abs. 3 Protokollerklärung)
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.