Wer ist als Betreuer geeignet nach BGB?

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Der § 1816 Abs. 1 BGB

Der persönliche Kontakt zum Betreuten ebenso wie regelmäßige Besprechungen sind unabdingbare Voraussetzungen, um als Betreuer die gesetzlichen Pflichten erfüllen zu können.


Der Betreuer muss geeignet sein, in den gerichtlich angeordneten Aufgabenbereichen die Angelegenheiten des Betreuten auf der Grundlage von dessen Wünschen rechtlich zu besorgen und in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zuhalten.


Der bisherige Ausdruck „Der Betreuer muss geeignet sein, den Betreuten in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen“ wird durch die Formulierung „persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten“ ersetzt, da häufig das bisherige Eignungskriterium im Sinne einer sozialen Betreuung missverstanden wurde. (§ 1816 Abs.1 BGB)

 

Der Betreuer hat drei pflichten

  • den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten,
  • sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und
  • dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.(1821 Abs.5 BGB)


Für den persönlichen Kontakt gibt es keine Mindestkontaktfrequenz: die Regelung im Vormundschaftsrecht, wonach der Vormund den Mündel in der Regel einmal im Monat aufzusuchen hat, kann als Richtschnur gelten.
Wie häufig der Kontakt tatsächlich stattzufinden hat, richtet sich aber nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Soweit Entscheidungen zu treffen sind, sind die Kontakte anlassbezogen erforderlich. Sollte der Betreute allerdings die persönlichen Kontakte ausdrücklich ablehnen und lassen sich die Aufgaben auch ohne direkten Kontakt, etwa durch Telefonate, Kurznachrichten oder E-Mails erledigen, und kann der Betreuer auch auf andere Weise Informationen über die Situation des Betreuten erhalten, können auch längere Intervalle tolerabel sein.

 

Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Betreuer den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat (§ 1868 Abs.1 BGB).

 


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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