Der Anspruch auf Grundsicherung besteht auch, wenn die unterhaltspflichtigen Angehörigen ein Einkommen über der Jahreseinkommensgrenze haben
Bisher gilt: Wenn das jeweilige Netto-Jahreseinkommen der
unterhaltspflichtigen Eltern oder Kinder die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € übersteigt, entfällt die Leistungsberechtigung in der Grundsicherung für den
Unterhaltsberechtigten.
Jahreseinkommen |
Leistungsberechtigung |
übersteigt Jahreseinkommensgrenze |
entfällt |
Die Jahreseinkommensgrenze für Unterhaltspflichtige
Bei der Jahreseinkommensgrenze handelt es sich um das jährliche Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV. Dies
ist die Summe der jährlichen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; umfasst sind insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen.
Jahreseinkommen |
Leistungsberechtigung |
von mehr als 100.000 € |
nein |
bis 100.000 € |
ja |
Die Jahreseinkommensgrenze gilt für jeden Elternteil unabhängig davon, ob Eltern zusammenleben oder nicht. Die
Jahreseinkommensgrenze gilt weiterhin für jedes unterhaltspflichtige Kind einzeln:
Diese Regelung entfällt. Der Anspruch auf Grundsicherung besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens der unterhaltspflichtigen Eltern
und Kinder.
Jahreseinkommen |
Leistungsberechtigung |
von mehr als 100.000 € |
ja |
bis 100.000 € |
ja |
Beim Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze wird Karl daher künftig nicht mehr auf die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt verwiesen.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.