Was eine besondere Wohnform im Bereich der Eingliederungshilfe ist, wird nicht im SGB IX bestimmt.
Im SGB IX wird stattdessen Bezug genommen auf die Definitionen im Bereich der Sozialhilfe (§ 42a SGB XII) und im Bereich der Pflegeversicherung (§ 71 Abs. 4 SGB XI).
In beiden Gesetzen liegt eine besondere Wohnform vor, wenn leistungsberechtigte Personen in Räumlichkeiten wohnen.
Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unterschieden, ob ein Leistungsberechtigter in einer Wohnung oder nicht in einer Wohnung lebt, weil ihm zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe allein oder zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnzwecken überlassen wird.
Persönlicher Wohnraum ist ein Wohnraum, der Leistungsberechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen wird.
Zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die ihnen zusammen mit weiteren Personen zur gemeinsamen Nutzung überlassen werden.
In einer solchen besonderen Wohnformen werden als Leistungen der Eingliederungshilfe die Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze der Grundsicherung übernommen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist.
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Räumlichkeiten erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten (§ 103 Abs.1 SGB IX).
In einer Räumlichkeit
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