Erholungsurlaub verfällt mit Ablauf des Kalenderjahres, spätestens aber zum Ende des Übertragungszeitraums.
Der Erholungsurlaub aus dem Jahre 2018 ist zum Ende des Jahres 2018 verfallen, wenn nicht ein Übertragungsgrund vorlag. Im Fall der Übertragung verfällt er am 31. März 2019 nach BurlG. Im TVöD verfällt der Urlaub 2018 wenn er nicht bis zum 30. Mai 2019 angetreten wurde. Bei einer andauernden Arbeitsunfähigkeit verfällt der Urlaub 2018 erst am 31.März 2020.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann laut BAG ein Urlaubsverfall in der Regel nur noch eintreten, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen und daraufhin gewiesen hat, das er anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.
Aus Sicht des Gerichts waren die Urlaubsansprüche auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen. Das Gericht bezog sich in der Begründung insofern auf die Vorgaben des EuGH sowie die daraufhin erfolgte BAG Entscheidung: Der Arbeitgeber habe demnach die Pflicht, den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen und auf den drohenden Urlaubsverfall hinzuweisen. Die Beweislast trage der Arbeitgeber: Könne er nicht nachweisen, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, verstoße das Erlöschen des Urlaubsanspruchs am Ende des Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeitraums oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen EU-rechtliche Vorgaben, betonte das Gericht. Die Obliegenheit des Arbeitgebers bezieht sich nach Auffassung der Richter auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.
Das LAG Köln (Urteil vom 09.04.2019, Az: 4 Sa 242/18) hat in einem Urteil die Pflichten des Arbeitsgebers konkretisiert:
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen und auf den drohenden Urlaubsverfall hinzuweisen. Erfüllt der Arbeitgeber diese Pflicht nicht, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht verfallene Urlaubsansprüche abzugelten.
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