Wenn aber nur bestimmte Regelungen aus dem TVöD-VKA Anwendung finden, dann muss geprüft werden, ob im Arbeitsvertrag die Geltung der folgenden Paragrafen vereinbart worden ist:
Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht, wenn nur vereinbart wird, dass die Eingruppierung nach TVöD-VKA erfolgt oder sich die Vergütung nach dem Tabellenentgelt der Anlage C bemisst.
Allein aus der Tatsache, dass ein Arbeitnehmer als Beschäftigter im Sozial- und Erziehungsdienst in eine S-Entgeltgruppe eingruppiert ist, kann der Anspruch auf die SuE-Zulage und die Regenrationstage nicht abgeleitet werden. Für den Anspruch bedarf es einer eindeutigen arbeitsvertraglichen Grundlage.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.