Wann besteht Anspruch auf SuE Zulage und Regenerationstage?

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Es besteht Anspruch auf SuE Zulage und Regenerationstage, wenn:

  • ein Arbeitgeber tarifgebundenes Mitglied im Kommunaler Arbeitgeberband (KAV) ist oder mit einer Gewerkschaft einen entsprechenden Anwendungstarifvertrag geschlossen hat, dann muss er die in der Änderungsvereinbarung Nr.16 aufgeführten neuen Leistungen seinen Arbeitnehmern gewähren.
  • wenn in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, dass alle Regelungen des TVöD-VKA mit den Regelungen des Besonderen Teils für Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden sollen.

Gilt die SuE Zulage und die Regenerationstage bei Anlehnung an den TVöD-VKA?

Wenn aber nur bestimmte Regelungen aus dem TVöD-VKA Anwendung finden, dann muss geprüft werden, ob im Arbeitsvertrag die Geltung der folgenden Paragrafen vereinbart worden ist:

  • § 52 BT-B: Anspruch auf die SuE-Zulage besteht nur, wenn § 52 BT-B Anwendung findet bzw. § 15 Abs.2.4 der durchgeschriebenen Fassung Anwendung findet
  • § 53 BT-B: Anspruch auf die Regenerationstage besteht nur, wenn § 53 BT-B über den Betrieblichen Gesundheitsschutz bzw. § 3.2a der durchgeschriebenen Fassung Anwendung findet.

Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht, wenn nur vereinbart wird, dass die Eingruppierung nach TVöD-VKA erfolgt oder sich die Vergütung nach dem Tabellenentgelt der Anlage C bemisst.

 

eingruppierung und anspruch auf SuE zulage und regenerationstage

Allein aus der Tatsache, dass ein Arbeitnehmer als Beschäftigter im Sozial- und Erziehungsdienst in eine S-Entgeltgruppe eingruppiert ist, kann der Anspruch auf die SuE-Zulage und die Regenrationstage nicht abgeleitet werden. Für den Anspruch bedarf es einer eindeutigen arbeitsvertraglichen Grundlage.


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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