Mit den Änderungen der Pflegeneuausrichtungs- und Pflegestärkungsgesetze zum SGB XI haben viele Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung bekommen.
Damit kommt es verstärkt zu einem Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI mit den Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX.
Ein Grundprinzip des BTHG ist die umfassende Leistungsgewährung: trägerübergreifende Bedarfserkennung, Günstigkeitsprinzip bei der Antragstellung und Leistungswährung wie aus einer Hand.
In einem individuellen Versorgungsplan sind die im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erfassen.
Die Erstellung des Versorgungsplans ist Aufgabe der Pflegeberatung im SGB XI.
Damit die im Teilhaberecht vorgesehene Teilhabe- bzw. Gesamtplanung mit der Versorgungsplanung verzahnt werden kann, werden die Pflegekassen in die Teilhabe- und Gesamtplanung einbezogen.
Ziel ist eine koordinierte, umfassende Leistungsgewährung unter Einschluss aller zustehenden Pflegeleistungen.
Der Träger der Eingliederungshilfe bekommt dabei die besondere Aufgabe einer trägerübergreifenden Leistungsgewährung für den Bereich außerhalb der besonderen Wohnformen: der Träger der Eingliederungshilfe muss dem Leistungsberechtigten das Angebot einer Leistungsgewährung wie aus einer Hand machen.
Für die Akteure im Rahmen des Teilhaberechts ist daher die umfassende Kenntnis der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im SGB XI erforderlich.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.