Zu den Assistenzleistungen gehören auch die Leistungen zur Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 78 Abs.5 SGB IX):
Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sind angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht werden kann. Die notwendige Unterstützung soll hierbei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden.
Mit dieser Regelung werden auch Menschen mit Behinderung dabei unterstützt, ein Ehrenamt auszuüben.
Der zuständige Leistungsträger hat die Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung grundsätzlich zu erstatten.
Für den Träger der Eingliederungshilfe ist diese Leistung Bestandteil des Leistungskatalogs nach § 113 Abs.2 Nr.2 SGB IX: die Erstattung der Aufwendungen ist eine beitragspflichtige Leistung zur Sozialen Teilhabe.
Die Begleitung soll jedoch vorrangig erfolgen durch Personen aus dem familiären, freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Umfeld oder durch Personen, die in einer ähnlichen persönlichen Beziehung zu dem Leistungsberechtigten stehen. Hierunter fallen beispielsweise Personen im gleichen Sportverein, die den Leistungsberechtigten mit zum Sport nehmen oder Chormitglieder, die ihn mit zur Chorprobe nehmen.
Ist eine Unterstützung durch diese Personen nicht leistbar, kann die notwendige Unterstützung auch durch eine Assistenzkraft erbracht werden, die von einem Leistungserbringer gestellt wird.
Die Unterstützung von ehrenamtlicher Betätigung ist eine Leistung zur Förderung der Sozialen Teilhabe von Menschen mit einer Behinderung, wobei sich die Unterstützung auf die Erstattung der durch niederschwellige Assistenzleistungen entstehenden Aufwendungen fokussiert.
Dabei hat sich der Gesetzgeber von der Absicht leiten lassen, das ehrenamtliche Engagement von Menschen mit einer Behinderung dadurch in besonderer Weise zu würdigen, dass in Bedarfsfällen Sozialleistungen in angemessenem Umfang zu dessen Unterstützung bereitgestellt werden, ohne dabei die Ausübung eines Ehrenamts mit einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Bewältigung des Alltags gleichzusetzen.
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