Leistungsberechtigte in der Grundsicherung haben einen von Unterhaltsansprüchen unabhängigen Anspruch: Unterhaltsansprüche von Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern oder Eltern sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Regelung liegt vor, wenn die unterhaltspflichtigen Eltern und Kinder über ein bestimmtes Jahreseinkommen verfügen.
Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000 € liegt.
Wenn das Jahreseinkommen einer der Unterhaltspflichtigen diese Jahreseinkommensgrenze übersteigt, entfällt die Leistungsberechtigung des Unterhaltsberechtigten.
Jahreseinkommen |
Leistungsberechtigung |
von mehr als 100.000 € |
nein |
bis 100.000 € |
ja |
Die Jahreseinkommensgrenze gilt für jeden Elternteil unabhängig davon, ob Eltern zusammenleben oder nicht:
Jahreseinkommensgrenze |
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Vater |
Mutter |
100.000 € |
100.000 € |
Grundsätzlich wird vermutet, dass die Unterhaltspflichtigen die Jahresarbeitseinkommensgrenze nach nicht überschreiten.
Wenn das Jahreseinkommen einer der Unterhaltspflichtigen diese Jahreseinkommensgrenze übersteigt, entfällt die Leistungsberechtigung in der Grundsicherung. Dafür besteht eine Leistungsberechtigung in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt dann die Heranziehung der Unterhaltspflichtigen: Eltern zahlen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 24 € / monatlich, Kinder zahlen den Unterhaltsbeitrag nach Leistungsfähigkeit.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.