Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in Leistungsgruppen aufgeteilt. Für jede Leistungsgruppe gibt es einen Leistungskatalog, der die von der Eingliederungshilfe jeweils zu gewährenden Leistungen beinhaltet.
Leistungsgruppen |
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Leistungen |
Leistungen |
Leistungen |
Leistungen |
Leistungskatalog |
Leistungskatalog |
Leistungskatalog |
Leistungskatalog |
§ 109 SGB IX |
§ 111 SGB IX |
§ 112 SGB IX |
§ 113 SGB IX |
Zwei der Leistungskataloge enthalten eine abgeschlossene Aufzählung der möglichen Leistungen, die anderen beiden Leistungskataloge enthalten dagegen eine nicht abschließende Aufzählung der Leistungen.
Die Leistungskataloge für die Leistungsgruppen „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ und „Leistungen zur sozialen Teilhabe“ bestehen aus einer nicht abschließenden Aufzählung von Leistungen: „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" sind insbesondere und Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere.
In beiden Fällen handelt sich um offene Leistungskataloge.
Entscheidend ist das Wort „insbesondere“: die nach diesem Wort folgende Aufzählung ist damit nicht abschließend, sondern besteht aus einer ergänzbaren Auflistung von Regelbeispielen.
Bei den Leistungsgruppen „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ und „Leistungen zur Teilhabe an Bildung“ fehlt das Wort „insbesondere“ vor der Aufzählung. Die Leistungskatalogen sind daher nicht offen und enthalten keine Erweiterungsmöglichkeiten.
In den Leistungsgruppen mit den offenen Leistungskatalogen sind daher jeweils weitere im Leistungskatalog nicht aufgeführte Leistungen möglich, wenn diese geeignet sind, die Ziele der Leistungsgruppe zu erreichen.
Diese nicht aufgeführten Leistungen werden als „unbenannte Leistungen“ bezeichnet.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.