In einer bislang unbekannten Schnelligkeit wurde der TV COVID verhandelt, abgeschlossen und in einem Tariftext gegossen.
Zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände wurde am 30. März 2020 ein besonderer Tarifvertrag abgeschlossen, der im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2020 die Einführung von Kurzarbeit im kommunalen öffentlichen Dienst zulässt.
Dieser Tarifvertrag ermöglicht es den kommunalen Arbeitgebern Kurzarbeit einzuführen und für die Beschäftigten Kurzarbeitergeld (Kug) in Anspruch zu nehmen.
Der für die kommunalen Arbeitgeber geltende TVöD-VKA bietet keine Möglichkeit, mit Kurzarbeit auf den durch die Pandemie verursachten veränderten Personalbedarf zu reagieren.
Zudem wurden für die Beschäftigten eine Reihe von Rahmenbedingungen festgelegt, die über die gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld hinausgehen.
Der Tarifvertrag sichert den Beschäftigten während der Kurzarbeit ein Entgeltniveau von 90% bzw. 95% ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate. Der Arbeitgeber zahlt pünktlich zum Zahltag das Kurzarbeitergeld und den Aufstockungsbetrag aus.
Der Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld wird damit zu einer tariflichen Leistung und ist nicht mehr eine übertarifliche Leistung, die leicht in Frage gestellt werden kann.
Da die Anordnung der Kurzarbeit tarifvertraglich zugelassen ist, entfällt die Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung durch den Betriebsrat. Der Arbeitgeber muss lediglich eine Ankündigungsfrist einhalten. Der Betriebsrat ist an der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen zu beteiligen, er kann aber die tariflichen Regelungen nicht in Frage stellen oder verändern wollen.
Der Tarifvertrag enthält zudem eine Reihe von Regelungen, die günstiger als die TVöD - Vorgaben sind: so wird der Urlaubsanspruch auch bei Kurzarbeit Null nicht gekürzt, die Jahressonderzahlung wird ungekürzt gezahlt und beim Auslaufen von befristeten Arbeitsverträgen kann ein Wiedereinstellungsanspruch bestehen.
Wenn soziale Einrichtungen das öffentliche Tarifwerk des TVöD anwenden, stellen sich damit eine Reihe von Fragen:
Für die nicht tarifgebundenen Einrichtungen ist daher die Beantwortung der Frage: „Sollen wir den TV COVID übernehmen oder nicht?“ nicht leicht zu beantworten. Die Entscheidung will gut überlegt sein.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
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