Das neue Teilhabestärkungsgesetz beinhaltet mehrere Änderungen des SGB IX.
- Im Eingliederungshilferecht des SGB IX wird die Übergangsregelung im § 99 SGB IX zur Bestimmung des Personenkreises der Leistungsberechtigen durch eine endgültige Regelung ersetzt. Bislang
wurde der Personenkreis durch einen Rückgriff auf die Regelungen im SGB XII bestimmt. Im Jahre 2023 sollte in der letzten Reformstufe des BTHG eine Neubestimmung des Personenkreises
erfolgen. Diese Reformstufe wird gestrichen. Die Festlegung des Personenkreises erfolgt bereits jetzt durch das Teilhabestärkungsgesetz.
- Das Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) können jetzt auch Werkstattbeschäftigte in Anspruch nehmen, die im Arbeitsbereich einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter tätig sind.
Zuständiger Leistungsträger wird der Träger der Eingliederungshilfe. Der Gesetzgeber hat dazu den Leistungskatalog der „Leistungen zur Beschäftigung“ in der Leistungsgruppe „Teilhabe am
Arbeitsleben“ erweitert.
- Digitale Gesundheitsanwendungen werden in den Leistungskatalog der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgenommen,
damit das große Potential der Digitalisierung im Bereich der medizinischen Rehabilitation in
Zukunft stärker genutzt werden kann (§ 47a SGB IX).
- Die Leistungserbringer müssen künftig geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Frauen und Kinder, treffen (§ 37a SGB IX). Die
Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken darauf hin,dass der Schutzauftrag von den Leistungserbringern umgesetzt wird.
- In die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung wird als Corona-Sonderregelung die Möglichkeit der Briefwahl aufgenommen.
- In der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung wird der Höchstbetrag der Förderung bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs von 9.500 € auf 22.000 € angehoben.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.