Am 22. April 2023 haben sich die Tarifparteien auf ein Bündel von Tarifänderungen geeinigt.
Bis zum 15. Mai 2023 haben die Tarifparteien noch die Möglichkeit Einspruch gegen die Einigung
einzulegen. In den nachfolgenden Redaktionsverhandlungen werden die Texte der
Änderungstarifverträge verfasst.
Erst wenn diese Änderungstarifverträge unterschrieben sind, werden die Tarifänderungen wirksam.
Zum 1. März 2024 werden die Entgelttabellen für die E-, S- und P-Entgeltgruppen geändert. Die
Tabellenentgelte aller Entgeltgruppen werden erhöht. Dazu werden die Anlagen im TVöD-VKA
geändert.
Bis Ende Februar 2024 gelten die bisherigen Entgelttabellen weiter.
Die in Monatsbeträgen festgelegten dynamischen Zulagen werden ebenfalls zum 1.März 2024 um
11,5 % einheitlich erhöht. Die nicht dynamischen Zulagen (Schicht-, Wechselschicht-, Wohnzulage
bleiben in der Höhe unverändert).
Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD, die Praktikantenentgelte nach dem TVPöD, die
monatlichen Entgelte nach dem TVSöD sowie das monatliche Studienentgelt nach dem TVSöD
werden ab dem 1. März 2024 um 150 Euro erhöht.
In einem den TVöD ergänzenden Tarifvertrag wird eine Sonderzahlung zur Abmilderung der
gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vereinbart. Dieser Tarifvertrag ist nicht
Bestandteil des TVöD-VKA.
Der Inflationsausgleich 2023 beträgt 1240 € (für Auszubildende und Praktikanten 620 €) und wird mit
dem Entgelt für den Monat Juni 2023 ausgezahlt.
In den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 erhalten die Beschäftigten jeweils eine monatliche
Sonderzahlung von Höhe von 220 € (Auszubildende und Praktikanten 110 €).
Den in einer S- oder P-Gruppe eingruppierten Beschäftigten kann ein bis zu zwei Stufen höheres
Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Ab der Stufe 5 kann ihnen ein um bis zu 20 % der
Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden.
Diese Regelung zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften
kann zeitlich befristet werden und ist jederzeit widerruflich.
Neben den tariflich vorgesehenen Zulagen bzw. Zuschlägen für Dienste zu ungünstigen Zeiten
können zudem aufgrund von Betriebsvereinbarungen weitere bzw. geänderte Zulagen bzw. Zuschläge
gewährt werden.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.