Die WfbM muss Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1.1. SGB IX eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem
Arbeitsergebnis anbieten. Das Arbeitsergebnis beteiligt damit Werkstattbeschäftigte im Arbeitsbereich am
wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Arbeit in der Werkstatt.
Im Rahmen der Ermittlung des Arbeitsergebnisses kommt es zur Fragestellung wo und wie an der Ermittlung mitgewirkt und mitbestimmt werden darf.
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