Wo mitwirken und mitbestimmen beim Arbeitsergebnis der Werkstatt?

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Mitwirkung und Mitbestimmung in der WfbM

WfbM muss Beschäftigung zu angemessenen Arbeitsentgelt bieten

 

Die WfbM muss Menschen mit Behinderungen nach § 219 Abs. 1.1. SGB IX eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anbieten. Das Arbeitsergebnis beteiligt damit Werkstattbeschäftigte im Arbeitsbereich am
wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Arbeit in der Werkstatt.

 Im Rahmen der Ermittlung des Arbeitsergebnisses kommt es zur Fragestellung wo und wie an der Ermittlung mitgewirkt und mitbestimmt werden darf.

 

Wo darf mitgewirkt werden?

  • Der Werkstattrat darf bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses mitwirken.
  • Mitwirkung heißt: Informationsrecht, Recht auf Stellungnahme. Entscheidung bleibt aber bei WfbM.

 

Wo darf mitbestimmt werden?

  • Der Werkstattrat darf bei der Auszahlung des Arbeitsergebnisses mitbestimmen. (§ 5 Abs. 1.1 WMVO)
  • Mitbestimmung heißt: Wer bekommt wieviel? Welche Bemessungsgrundlagen? Welche Prämien? Wonach wird differenziert? Gibt es Kürzungen für Fehlzeiten?
  • Es muss Konsens zwischen Werkstattrat und WfbM bestehen.
  • Kein Konsens à Vermittlungsverfahren nach Werkstättenmitwirkungsverordnung (§ 6 WMVO)

Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.


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