Sachleistungen, Geldleistungen und Dienstleistungen in der Eingliederungshilfe

Welche Leistungen werden in der Eingliederungshilfe erbracht?

Nach § 105 SGB IX werden Leistungen der Eingliederungshilfe als Sach-, Geld- und Dienstleistungen erbracht.

Sachleistungen Eingliederungshilfe

Bei der Sachleistung wird die Unterstützung nicht in Form von Geld, sondern durch direkte Dienstleistungen oder Sachwerte erbracht (Beispiel: Assistenzleistungen, Hilfsmittel). 

Geldleistungen eingliederungshilfe

Hingegen bezeichnet der Begriff Geldleistung alle in Form von Geld erbrachten Leistungen. Hierbei stellt der Träger der Eingliederungshilfe der leistungsberechtigten Person einen Geldbetrag zur Verfügung, mit dem sie die benötigten Hilfen eigenverantwortlich einkaufen kann. So kann beispielsweise Eingliederungshilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets oder einer pauschalen Geldleistung erbracht werden.

Persönliches Budget

Ein persönliches Budget ist antrags- und nachweispflichtig und wird individuell bemessen, die pauschale Geldleistung nicht. Im Gesamtplan ist rechtzeitig zu dokumentieren, ob und wenn ja, für welche Geldleistung sich die leistungsberechtigte Person entscheidet. Der Träger der Eingliederungshilfe hat hierbei die gesetzliche Pflicht, die leistungsberechtigte Person über mögliche Leistungsformen zu beraten und aufzuklären. Nach § 106 SGB IX ist der Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet, leistungsberechtigte Personen in verschiedenen Angelegenheiten zu beraten zu unterstützen. Ein wichtiger Unterstützungsauftrag stellt hierbei nicht nur die Hilfe bei der Antragstellung dar. Der Beratungs- und Unterstützungsauftrag des Trägers der Eingliederungshilfe erstreckt sich auf viele weitere Bereiche, damit betroffenen Menschen zu einer gleichberechtigten Teilhabe verholfen wird.


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.


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