Mit der Einführung der Leistungstrennung wird die Überleitung der Rente in stationären Einrichtungen beendet. Die erste Rentenzahlung nach Beendigung der Überleitung erfolgt aber erst zum Ende des Monats Januar 2020. Die Zahlung der Verpflegungs- und Unterkunftskosten an die Wohneinrichtung wird aber entsprechend dem angeschlossenen Vertrag zum Beginn des Monats erfolgen müssen.
Für den Monat Januar 2020 kann Karl daher Leistungen der Grundsicherung beantragen.
Dazu wird einmalig im Januar 2020 von einer Anrechnung der Renten auf den sich für die Grundsicherung ergebenden Lebensunterhaltsbedarf verzichtet.
Im Februar 2020 hat er dann wegen Anrechnung seiner Rente keinen Anspruch mehr auf die Leistungen der Grundsicherung, wenn die Einnahmen aus Rente und Wohngeld seinen Lebensunterhaltsbedarf abdecken.
Fallbeispiel:
Karl bezieht eine Netto-Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 960 €. Diese Rente wird nach Beendigung der Überleitung am 31. Januar 2020 seinem Konto gutgeschrieben. Als Werkstattbeschäftigter erhält er Arbeitsentgelt in Höhe von 200 €, von dem 68,30 € anzurechnen sind. Die Wohnstätte stellt ihm für Versorgung 230 € und für die Unterkunft 500 € monatlich in Rechnung.
Januar 2020 | Februar 2020 | ||
Grundsicherungsbedarf | |||
Regelsatz Stufe 2 | 382,00 EUR | ||
Kosten der Unterkunft | 500,00 EUR | ||
Gesamtbedarf | 882,00 EUR | 882,00 EUR | 882,00 EUR |
Einkommen | |||
Rente | 960,00 EUR | ||
Werkstattentgelt | 68,30 EUR | ||
anzurechnen | 1028,30 EUR | 68,30 EUR | 1028,30 EUR |
Zahlungsanspruch | 813,70 EUR | 0,00 EUR |
Karl hat im Januar 2020 einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger in Höhe von 813,70 €. Diese Leistung wird zu Beginn des Monats ausgezahlt. Damit kann Karl im Januar pünktlich seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Wohnstätte erfüllen. Für den Februar steht ihm dann die Ende Januar ausgezahlte Rente zur Verfügung.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.