Fachbeitrag: Neuregelungen im Bundesteilhabegesetz für die Eingliederungshilfe: die Antragstellung

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Neuregelungen im Bundesteilhabegesetz (BTHG) für die Eingliederungshilfe: Antragstellung

Ab Januar 2020 werden die Leistungen der Eingliederungshilfe nur auf Antrag erbracht.


Eine Besonderheit wird es aber in der Eingliederungshilfe für Folgeanträge geben. Hier gilt weiterhin nicht das Antragserfordernis. 

Wenn eine Bewilligungsentscheidung endet, muss stets ein Folgeantrag gestellt werden, da zu diesem Zeitpunkt die Wirkung des vorherigen Antrags erlischt. Es ist daher ohne Bedeutung, ob dem Leistungsträger die fortbestehende Bedürftigkeit des Leistungsempfängers bekannt ist.
Wird ein Folgeantrag nicht rechtzeitig gestellt, führt dies zu einem Rechtsverlust, weil Leistungen nicht rückwirkend erbracht werden können.
Der Leistungsträger muss im Rahmen seiner Beratungspflicht auf die Notwendigkeit eines Folgeantrags hinweisen.

In der Eingliederungshilfe gibt es eine abweichende Regelung in § 108 Abs. 2 SGB IX:


§ 108 Abs.2 SGB IX Antragserfordernis

Eines Antrages bedarf es nicht für Leistungen, deren Bedarf in dem Gesamtpanverfahren ermittelt worden ist.

 

Soweit in dem Gesamtplanverfahren ein Bedarf für Leistungen der Eingliederungshilfe ermittelt worden ist, ist ein Antrag für diese Leistungen nicht notwendig. Dies gilt nicht nur für das anfängliche Gesamtplanverfahren, sondern auch für das Verfahren zur Überprüfung und Fortschreibung des Gesamtplanes.

 


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.




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