In § 18 SGB IV wird die sogenannte Bezugsgröße ausgewiesen: Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
Die Bezugsgröße verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres. Sie ist in den neuen Bundesländern (Ost) niedriger als in den alten Bundesländern (West). Die Bezugsgrößen für 2021 sind:
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für 2021 |
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West |
Ost |
Jährliche Bezugsgröße 2021 |
39.480 € |
37.380 € |
Monatliche Bezugsgröße 2021 |
3.290 € |
3.115 € |
Diese Bezugsgröße ist die Basis für eine Reihe von Werten in den Sozialgesetzbüchern.
Im SGB IX wird im Rahmen des Eingliederungshilferechts der Betrag des geschützten Barvermögens und der Einkommensfreibeträge aus der Bezugsgröße abgeleitet. Diese Beträge steigen im Jahr 2021:
Geschütztes Barvermögen § 139 SGB IX |
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2020 |
2021 |
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57.330 € |
59.220 € |
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Einkommensfreibetrag § 136 Abs. 2 SGB IX |
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2020 |
2021 |
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung |
32.487 € |
33.558 € |
nicht |
28.665 € |
29.610 € |
Renteneinkünfte |
22.932 € |
23.688 € |
Freibetrag für Partner |
5.773 € |
5.922 € |
Freibetrag für Kinder |
3.822 € |
3.948 € |
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