Neue Werte für die Eingliederungshilfe 2021

Bezugsgröße 2021, geschütztes Barvermögen, Einkommensfreibeträge

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Wie ändern sich die bezugsgrößen in der eingliederungshilfe 2021?

In § 18 SGB IV wird die sogenannte Bezugsgröße ausgewiesen: Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

Die Bezugsgröße verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres. Sie ist in den neuen Bundesländern (Ost) niedriger als in den alten Bundesländern (West). Die Bezugsgrößen für 2021 sind:

 

Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für 2021

 

West

Ost

Jährliche Bezugsgröße 2021

39.480 €

37.380 €

Monatliche Bezugsgröße 2021

3.290 €

3.115 €

 

Wie verändern sich 2021 das geschützte barvermögen und die einkommensfreibeträge?

Diese Bezugsgröße ist die Basis für eine Reihe von Werten in den Sozialgesetzbüchern.

Im SGB IX wird im Rahmen des Eingliederungshilferechts der Betrag des geschützten Barvermögens und der Einkommensfreibeträge aus der Bezugsgröße abgeleitet. Diese Beträge steigen im Jahr 2021:

 

Geschütztes Barvermögen § 139 SGB IX

2020

2021

 

57.330 €

59.220 €

 

 

Einkommensfreibetrag § 136 Abs. 2 SGB IX

 

2020

2021

sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

32.487 €

33.558 €

nicht
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

28.665 €

29.610 €

Renteneinkünfte

22.932 €

23.688 €

Freibetrag für Partner

5.773 €

5.922 €

Freibetrag für Kinder

3.822 €

3.948 €

 


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.



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