In § 18 SGB IV wird die sogenannte Bezugsgröße ausgewiesen: Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
Die Bezugsgröße verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres. Sie ist in den neuen Bundesländern (Ost) niedriger als in den alten Bundesländern (West).
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für 2021 |
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West |
Ost |
Jährliche Bezugsgröße 2021 |
39.480 € |
37.380 € |
Monatliche Bezugsgröße 2021 |
3.290 € |
3.115 € |
Diese Bezugsgröße ist die Basis für eine Reihe von Werten in den Sozialgesetzbüchern.
Während des Durchlaufens des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs und im Arbeitsbereich werden die Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt.
Beitragspflichtig ist das tatsächliche Entgelt, mindestens aber ein gesetzlich vorgegebener Betrag, der aus der Bezugsgröße abgeleitet wird.
Mindesthöhe der beitragspflichtigen Einnahmen |
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Gesetzliche |
Soziale |
Gesetzliche |
§ 235 Abs. 3 SGB VI |
§ 57 SGB XI |
§ 168 SGB VI |
20 % |
20 % |
80 % |
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV |
Aus der monatlichen Bezugsgröße ergeben sich damit für 2021 die folgenden Beitragsbemessungsgrundlagen:
Mindesthöhe der beitragspflichtigen Einnahmen West |
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Gesetzliche |
Soziale |
Gesetzliche |
658 € |
658 € |
2.632 € |
Mindesthöhe der beitragspflichtigen Einnahmen Ost |
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Gesetzliche |
Soziale |
Gesetzliche |
658 € |
658 € |
2.492 € |
Bis zum Jahr 2025 sind die Beiträge für die Rentenversicherung in den beiden Beitragsgebieten noch unterschiedlich hoch.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.