Wenn der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld (Kug) nicht aufstockt, dann führt der Bezug des Kug unweigerlich zu Entgeltausfällen bei den betroffenen Arbeitnehmern.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit eine weitere Beschäftigung aufnehmen. Das Nebeneinkommen wird aber in der Berechnung des Kug einbezogen. Der Entgeltausfall kann daher nur zum Teil durch ein Nebeneinkommen ausgeglichen werden.
Wie kann man etwas hinzuverdienen? Welche Ausnahmeregelung gibt es?
Im Sozialschutz-Paket findet sich jetzt eine Ausnahmeregelung für Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020.
Damit das Nebeneinkommen anrechnungsfrei bleibt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Welche Berufe und Branchen zu den systemrelevanten Tätigkeiten zählen, kann man den landesrechtlichen Regelungen entnehmen. Für den Anspruch auf Notbetreuung für Kinder sind dort solche Tätigkeiten gelistet.
Was sind systemrelevante Tätigkeiten?
Zu den systemrelevanten Tätigkeiten zählen beispielsweise das Kommissionieren von Waren und Befüllen von Regalen im Lebensmittel- und Drogeriewareneinzelhandel, die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten durch Arztpraxen, labordiagnostische Tätigkeiten und mobile Testcenter, die Produktion von Desinfektionsmitteln und Mundschutz. Auch die Tätigkeiten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Behörden, bei Energie- und Wasserversorgern und in Abfall- und Entsorgungsbetrieben gehören dazu.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
Ebenso relevant in diesem Zusammenhang ist das Fachbuch zum Sozialschutz-Paket: