Karla ist als Erzieherin in der Einrichtung mit 30 Wochenstunden beschäftigt. Sie ist eingruppiert in Entgeltgruppe S 8b. Sie will jetzt zusätzlich die Hausmeistertätigkeit in der Einrichtung mit 9 Wochenstunden übernehmen. Wie wird sie künftig eingruppiert?
Nach § 12 TVöD wird eine Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Karla übt mindestens zur Hälfte die Tätigkeit einer Erzieherin aus, demnach müsste sie für die gesamte Tätigkeit in die Entgeltgruppe S8b eingruppiert werden. Da die Hausmeistertätigkeit für sich genommen in die Entgeltgruppe E 4 einzugruppieren wäre, würde sie für den Zeitanteil der Hausmeistertätigkeit kräftig überbezahlt.
Wenn die übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, können nach § 2 Abs.2 TVöD mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber begründet werden.
Die Tätigkeiten als Erzieherin und als Hausmeisterin stehen nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang, daher kann die Einrichtung mit Karla für die Hausmeistertätigkeit einen eigenen Arbeitsvertrag abschließen. In diesem zweiten Arbeitsverhältnis wird die Hausmeistertätigkeit zeitlich überwiegend ausgeübt. Die Eingruppierung erfolgt daher in die Entgeltgruppe E 4.
Ein Arbeitsverhältnis beinhaltet die Tätigkeit als Erzieherin mit der Eingruppierung in S 8b. Das zweite Arbeitsverhältnis beinhaltet die Tätigkeit als Hausmeisterin mit der Eingruppierung in E 4.
Für die Sozialversicherung und die Lohnsteuer werden beide Arbeitsverhältnisse zusammengefasst.
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