Ab dem 1. März 2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz.
Die gesetzlichen Neuregelungen finden sich im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dort ist geregelt, welche Personen einer Nachweispflicht eines Masernimpfschutzes unterliegen, wie und von wem das überprüft wird und welche Konsequenzen bei Verstoß der gesetzlichen Vorgaben greifen.
Jede Einrichtung muss daher klären, ob sie zu den vom Gesetz betroffenen Einrichtungen zählt und ob sie betroffene Personenkreise beschäftigt.
Betroffen sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres betreut werden.
Nicht erfasst werden Einrichtungen für alte Menschen oder besondere Wohnformen für erwachsene Menschen mit Behinderungen, wenn diese überwiegend volljährig sind.
Die Masernimpfpflicht besteht für alle in den betroffenen Einrichtungen tätigen Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind.
Dazu gehören alle regelmäßig und nicht nur zeitlich ganz vorübergehend tätigen Personen unabhängig von ihrem Aufgabenkreis.
Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen tätig sind, haben einen Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen.
Alle anderen Personen, die ab dem 1.3.2020 in den Einrichtungen tätig werden, müssen vor dem tatsächlichen Beginn ihrer Tätigkeit den Nachweis erbringen über den Impfschutz erbringen.
Die Nachweispflichten gelten auch für die in den betroffenen Einrichtungen betreuten Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.