Was passiert, wenn der Arbeitgeber jahrelang zu wenig Lohnsteuer einbehält und abführt? Kann der Arbeitgeber die von ihm für die Vergangenheit an das Finanzamt abzuführende Lohnsteuer vom Arbeitnehmer zurückverlangen?
Das BAG (Urteil vom 14.11.2018 – 5 AZR 301/17) sagt: ja.
Schuldner der Lohnsteuer ist allein der Arbeitnehmer. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber versehentlich oder absichtlich zu wenig Steuern einbehält. Der Arbeitnehmer muss die Steuerschuld begleichen.
Im Sozialversicherungsrecht kann der Arbeitgeber lediglich in den drei folgenden Auszahlungsmonaten Arbeitslohn einbehalten und muss dabei die Pfändungsfreigrenzen beachten. Diese Einschränkungen gelten nicht für den Erstattungsanspruch bei Lohnsteuerschulden.
Die arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfrist sorgt ebenfalls nicht für das Verfallen des Rückzahlungsanspruchs: die Ausschlussfrist beginnt erst mit der tatsächlichen Zahlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber an das Finanzamt zu laufen. Im Zeitrahmen der Ausschlussfrist muss der Arbeitgeber seinen Ansprüche geltend machen.
Fazit: ein Arbeitnehmer ist gut beraten, seinen Lohnzettel nicht nur abzuheften, sondern auch inhaltlich auf Richtigkeit zu prüfen.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.