Innerhalb der Tafö werden Leistungen zur Verbesserung der Sprache und Kommunikation nach § 81 SGB IX angeboten. Diese sollen den Leistungsberechtigten dazu befähigen, sich in einer für ihn geeigneten Weise mit der Umwelt zu verständigen.
Die Angebote umfassen hierbei insbesondere Schreib- und Leseübungen, Bezeichnungen und Begriffe anhand von Abbildungen erlernen, Kommunizieren über Mimik und Gestik usw. Ein wesentliches Leitziel der Leistungen zur Verbesserung der Sprache und Kommunikation ist es, den Leistungsberechtigten auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten und ihm ein möglichst selbstbestimmtes Leben durch eine verbesserte Verständigung mit der Umwelt zu ermöglichen. Leistungen zur Förderung der Verständigung nach § 82 SGB IX kommen dann in Betracht, wenn eine vorliegende Hör- oder Sprachbehinderung die Verständigung mit der Umwelt beeinträchtigt. Leistungen, wie die Zuhilfenahme eines Gebärdendolmetschers sowie andere Kommunikationshilfen, sollen dem Leistungsberechtigten die Verständigung mit der Umwelt ermöglichen oder erleichtern.
§ 82 legt den Schwerpunkt dabei weitestgehend auf die Unterstützung durch Gebärdendolmetscher im privaten Bereich. Entsprechende Leistungen im öffentlichen Bereich stellen keine Eingliederungshilfeleistungen dar. Diese sind durch den jeweils zuständigen öffentlichen Träger bereitzustellen und zu finanzieren. Die Eingliederungshilfe ist somit für eine Erbringung von Leistungen, z.B. eines Gebärdendolmetschers vor Gericht, nicht verantwortlich. Leistungen zur Förderung und Verständigung nach § 82 zielen darauf ab, den Leistungsberechtigten in die Lage zu versetzen, ein möglichst selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu führen.
Ein Mensch mit Behinderungen hat dann Anspruch auf Leistungen nach § 82 SGB IX, wenn dieser über eine Hör- und Sprachbehinderung verfügt, durch die er auf eine Unterstützung zur Kommunikation mit der Umwelt angewiesen ist. Hierbei handelt es sich in der Regel um ein über das regelmäßige Kommunikationsbedürfnis hinausgehendes, schutzwürdiges Interesse im Rahmen der Förderung der Verständigung. Als Beispiele kommen hierbei wichtige Vertragsverhandlungen, besondere Familienfeiern oder die Einlieferung ins Krankenhaus in Betracht. Leistungen zur Förderung der Verständigung umfassen nicht die Unterstützung in Form einer Hilfsmittelversorgung.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.