Während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses entsteht in jedem Kalenderjahr ein neuer Anspruch auf Erholungsurlaub. Pünktlich zum Jahresende geht der Anspruch auf den nicht genommenen
Urlaub wieder unter, wenn kein Übertragungsgrund vorliegt.
Der in einem Kalenderjahr entstandene Urlaubsanspruch kann gekürzt werden, wenn es dafür eine gesetzliche Regelung gibt.
Das BEEG erlaubt es dem Arbeitgeber den Erholungsurlaub während der Elternzeit um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit zu kürzen. Die beabsichtigte Kürzung muss dem
Beschäftigten vor Inanspruchnahme der Elternzeit mitgeteilt werden. Eine Kürzung ist natürlich ausgeschlossen, wenn während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis als
Teilzeitarbeitsverhältnis weiter geführt wird.
Diese Kürzungsmöglichkeit besteht aber nicht für die Dauer der Pflegezeit nach dem PZG: Das Pflegezeitgesetz enthält im Gegensatz zum Elterngeld- und Elternzeitgesetz
keine Kürzungsmöglichkeit.
Eine Kürzung ist auch nicht möglich für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit. Auch wenn ein Beschäftigter das ganze Kalenderjahr durchgängig arbeitsunfähig war, entsteht dennoch ein voller
Urlaubsanspruch, der auf das nächste Kalenderjahr übertragen wird.
Auch für Zeiten eines vereinbarten Sonderurlaubs war bisher eine Kürzung des Erholungsurlaubs nicht möglich. Wenn ein Beschäftigter mit seinem Arbeitgeber einen unbezahlten Sonderurlaub vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember vereinbart hatte, dann entstand in dieser Zeit ein voller Urlaubsanspruch.
Der Fitness Test: Kürzung des Erholungsurlaubs
Karl hat einen TVöD / TV-L Arbeitsvertrag. Gemäß Vertrag hat er in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub .
Sein Urlaubsanspruch 2019 beträgt 30 - 20 – 15 - 8
Arbeitstage?
Sein Urlaubsanspruch2019 beträgt 30 - 20 – 15 -
8 Arbeitstage?
Ihr Urlaubsanspruch 2019 beträgt 30 - 20 – 13 - 8
Arbeitstage?
Sein Urlaubsanspruch 2019 beträgt 30 - 20 – 15- 8
Arbeitstage?
Sein Urlaubsanspruch 2019 beträgt 30 - 20 – 15- 8
Arbeitstage?
Sein Urlaubsanspruch 2019 beträgt 30 - 20 – 15- 8 Arbeitstage?
Zur Lösung müssen Sie einen Blick werfen in das BEEG, PflegeZG und den § 26 Abs.2 TVöD/TV-L.
Vergleichen können Sie Ihre Lösungen mit der Auflösung im nächsten Fachbeitrag.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.