Arbeitsausfall ist in sozialen Einrichtungen und der WfbM ein weitgehend neues, bislang unbekanntes Phänomen. Die damit erzwungene vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit ist für die Betriebsparteien und die Beschäftigten ungewohnt.
Was muss vor der Einführung von Kurzarbeit geprüft werden?
Um Arbeitsplätze zu erhalten, wird die Einführung von Kurzarbeit vielen Einrichtungen unvermeidbar sein.
Vorher wird aber erst zu prüfen sein, ob Arbeitsausfälle mit Entgeltausfall vermeidbar sind.
Der TVöD bietet folgende Möglichkeiten zu Arbeitsfällen mit Entgeltausfall an:
§ 4 TVöD: Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 26 TVöD: den Abbau von wegen der Übertragungsfrist bis zum 31. Mai noch bestehenden Resturlaubs aus 2019
§ 6 TVöD: die Nutzung des Prinzips der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit
§ 10 TVöD: die Nutzung von Arbeitszeitguthaben.
Wann muss und darf Kurzarbeit eingeführt werden?
Wenn Arbeitsfälle mit Entgeltausfall nicht vermeidbar sind, dann muss Kurzarbeit eingeführt werden, damit Beschäftigte die Möglichkeiten erhalten den Entgeltausfall zum Teil durch Kurzarbeitergeld auszugleichen.
Kurzarbeit (Kug) kann eingeführt werden durch
Darf Kug in Betrieben mit Betriebsrat eingeführt werden? Darf der Betriebsrat bei Kurzarbeit mitbestimmen?
In Betrieben mit einem Betriebsrat kann die Kurzarbeit nur mit dessen Mitbestimmung eingeführt werden. Eine entsprechend ausgehandelte Betriebsvereinbarung ist Voraussetzung dafür, dass die Agentur für Arbeit den Arbeitsausfall anerkennt und der Bezug von Kurzarbeitergeld möglich wird.
Wie erfolgt die Anzeige eines Arbeitsausfalls?
Die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit kann elektronisch erfolgen. Bei einer Anerkennung des Arbeitsausfalls muss dann monatlich ein Leistungsantrag für die berechtigten Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld gestellt werden.
Dabei ist zu klären, welche der Beschäftigten die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug dieser Lohnersatzleistung erfüllen.
Welche Besonderheiten gelten bei Kurzarbeit / Kug?
Besonderheiten gibt es für die Beschäftigten, die zum Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, sich im Mutterschutz befinden, bei denen das Arbeitsverhältnis ruht.
Nach Umsetzung der Kurzarbeit wird dann das Arbeitsverhältnis stets als Teilzeitarbeitsverhältnis weitergeführt. Dabei sind sowohl die besonderen TVöD-Regelungen als auch die Regelungen für das Kurzarbeitergeld zu beachten.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
Ebenso relevant in diesem Zusammenhang ist das Fachbuch zur Teilzeitbeschäftigung und Änderungen der Arbeitszeit im TVöD: