Zum 1. Januar 2020 betritt die Grundsicherung Neuland: erstmals erhalten die Bewohner in den ehemals stationären Einrichtungen Leistungen der Grundsicherung direkt ausgezahlt. Bislang wurde die Grundsicherung in stationären Einrichtungen lediglich dazu benutzt, die Höhe der Erstattung der Unterbringungskosten durch den Bund festzulegen und den Kostenersatz von nicht in der Einrichtung lebenden Ehegatten zu berechnen.
Bis 2019 wird zu Abrechnungszwecken so getan, als würde der Bewohner Leistungen der Grundsicherung erhalten. Ab 2020 erhält der Bewohner wirklich Leistungen der Grundsicherung.
Die Leistungen zum Lebensunterhalt in Einrichtungen umfassen derzeit fiktiv die Leistungen der Grundsicherung und zusätzlich einen Barbetrag und eine Bekleidungspauschale.
Zu Abrechnungszwecken wurde bisher so getan, als würde der Bewohner im Rahmen der Grundsicherung den Regelsatz der Regelsatzstufe 3, die Mehrbedarfszuschläge, die Einmaligen Leistungen und die durchschnittlichen Warm-Mietkosten eines Ein-Personen-Haushalts erhalten. Die tatsächlich an die Einrichtung gezahlten Beträge für die Unterkunft und Versorgung wurden als Pauschalbetrag (Grundpauschale) unabhängig von den fiktiven Leistungen der Grundsicherung in den Vergütungsvereinbarungen festgelegt.
Mit der Leistungstrennung kommt ab 2020 der Träger der Eingliederungshilfe nicht mehr für die existenzsichernden Leistungen in den stationären Einrichtungen auf. Die Einrichtungen verlieren damit ihren stationären Charakter. Da sich das Leben in den Einrichtungen vom Leben in Wohnungen unterscheidet, werden die Einrichtungen als besondere Wohnformen bezeichnet.
Die Grundsicherung ist bisher auf Leistungsberechtigte ausgerichtet gewesen, die außerhalb von Einrichtungen in Wohnungen leben. Für die besondere Wohnform mussten daher Sonderregelungen geschaffen werden, die die spezielle Bedarfssituation von dort lebenden Bewohnern berücksichtigen.
Wenn für 2020 Leistungen der Grundsicherung beantragt werden, müssen diese Sonderregelungen beachtet und berücksichtigt werden.
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