Fachbeitrag: Unwirksame Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag

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Unwirksame Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag BAG Urteil

Im Arbeitsvertrag werden Regelungen getroffen, die die Bedingungen für das abgeschlossene Arbeitsverhältnis festlegen.

Ärgerlich ist es, wenn sich herausstellt, dass eine solche Regelung unwirksam ist. 

 

Wenn in einem Arbeitsvertrag steht

 

§ 12 Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dann gehen beide Vertragsparteien davon aus, dass beiderseitige Ansprüche verfallen sind, wenn sie nicht spätestens nach drei Monaten schriftlich geltend gemacht worden sind.

 

Diese Regelung wird standardmäßig in Arbeitsverträgen vereinbart, damit beide Vertragsparteien nicht mit rückwirkenden Ansprüchen im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist rechnen müssen. Entgeltabrechnungen sind nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr anfechtbar; beide Vertragsparteien müssen nicht mehr mit Forderungen nach Rück- und Nachzahlungen rechnen.

 

Über Jahr und Tag wird diese Regelung praktiziert und plötzlich stellt das Bundesarbeitsgericht fest:

Bei dieser Regelung über die Ausschlussfrist in einem Arbeitsvertrag handelt es sich um eine unwirksame Klausel.

 

Am 18. September 2018 hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 9 AZR 162/18):

 

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist - jedenfalls dann - insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde. 

Die Ausschlussklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 

Sie ist nicht klar und verständlich, weil sie entgegen § 3 Satz 1 MiLoG den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt. 

Die Klausel kann deshalb auch nicht für den Anspruch auf andere Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis aufrechterhalten werden (§ 306 BGB). 

 

Wirksam ist die obige Ausschlussfrist nur, wenn sie die Einschränkungen aus dem Mindestlohngesetz enthält:

 

§ 12 Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. 

Abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Ansprüchen nach dem Mindestlohngesetz, aus einem Sozialplan und aus gesetzeswidrigem Handeln, bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden.  


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.




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