Arbeitsbefreiung wird Beschäftigten bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gewährt, wenn diese erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen.
Wer hat Anspruch auf die Arbeitsbefreiung?
Anspruch auf Arbeitsbefreiung haben alle Arbeitnehmer und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Den Anspruch haben daher auch Teilzeitbeschäftigte und befristet Beschäftigte unabhängig vom Beschäftigungsumfang und von der Beschäftigungsdauer. Geringfügig Beschäftigte erhalten ebenso Arbeitsbefreiung wie kurzfristig zur Aushilfe Beschäftigte.
Die Dauer der Arbeitsbefreiung
Beschäftigte haben das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Dieses Recht besteht einmal pro Pflegefall. Die Arbeitsbefreiung kann bei entsprechendem Bedarf auch tageweise in Anspruch genommen.
Arbeitstage sind die Tage, an denen der Beschäftigte zur Arbeit verpflichtet ist. Die Arbeitsbefreiung erfolgt daher nicht nur für den Zeitraum Montag bis Freitag oder lediglich an Werktagen, sondern für die individuellen Arbeitstage des Beschäftigten. Die Arbeitsbefreiung gibt die Möglichkeit der Arbeit fernzubleiben. Eine Arbeitsbefreiung ist daher nur möglich für Zeiten, in denen Beschäftigte zur Arbeit verpflichtet sind. An Tagen, an denen ein Beschäftigter nicht arbeiten muss, kann er auch nicht der Arbeit fernbleiben.
An den Arbeitsbefreiungstagen erfolgt in der Regel eine vollständige Befreiung von der Arbeit, es kann aber auch eine teilweise Befreiung erfolgen, wenn der Beschäftigte dies wünscht.
Das Pflegezeitgesetz sieht für die 10 Tage lediglich eine unbezahlte Arbeitsbefreiung vor.
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsbefreiung
1. Voraussetzung: es muss sich um einen nahen Angehörigen handeln
Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind: Adoptiv- oder Pflegekinder, Ehegatten, Eltern, Enkelkinder, Geschwister, Großeltern, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Schwiegereltern, Schwiegerkinder
2. Voraussetzung: der nahe Angehörige muss pflegebedürftig sein
Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn der nahe Angehörige durch den Medizinischen Dienst der Pflegekasse begutachtet und danach einer der Pflegestufen zugeordnet wurde. Wurde die Begutachtung noch nicht durchgeführt, kann der Arbeitgeber vom Beschäftigten die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen verlangen.
3. Voraussetzung: es muss sich um eine akut aufgetretene Pflegesituation handeln
Die Arbeitsbefreiung ist auf Akutfälle begrenzt wenn im konkreten Fall die Notwendigkeit einer pflegerischen Versorgung besteht. Die Notwendigkeit der akuten pflegerischen Versorgung muss auf Verlangen des Arbeitgebers vom Beschäftigten durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht daher nicht während einer bestehenden Pflegesituation, in der die Pflege durch Pflegedienste oder durch Pflegepersonen bereits organisiert wurde und die pflegerische Versorgung sichergestellt ist. Das Akutereignis liegt aber vor, wenn ein Pflegebedarf neu oder im höherem Maß plötzlich auftritt.
4. Voraussetzung: die bedarfsgerechte Pflege muss organisiert werden oder die pflegerische Versorgung muss während der akut aufgetretenen Pflegesituation sichergestellt werden.
Die pflegerische Versorgung muss konkret vorliegen. Ein Arzt muss bestätigen, dass aufgrund einer Akutsituation die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege notwendig ist oder dass aufgrund dieser Situation der Beschäftigte die pflegerische Versorgung sicherstellen muss.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.