Fachbeitrag: Leistungsausschluss bei Auslandsaufenthalt

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Leistungsausschluss bei Auslandsaufenthalt

Die Urlaubszeit steht bevor. Dabei darf eine Neuregelung in der Grundsicherung nach SGB XII nicht vergessen werden:

 

„Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.“

 

Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist, dass Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. 

In Anlehnung an die gesetzliche Mindesturlaubsdauer gilt ein ununterbrochener Auslandsaufenthalt von bis zu vier Wochen als für den Leistungsanspruch unschädlich.

 

Bei einem entsprechenden Auslandsaufenthalt über vier Wochen hinaus sind nach §41a SGB XII keine existenzsichernden Leistungen mehr zu zahlen, da aufgrund der Länge des Auslandsaufenthalts davon auszugehen ist, dass aktuell eine Bedarfsdeckung im Ausland gewährleistet ist.

 

Erst ab nachgewiesener Rückkehr ins Inland besteht erneut Anspruch auf Grundsicherung.

Leistungsberechtigte haben den Zeitpunkt ihrer Rückkehr nachzuweisen, damit die ursprünglich bewilligten Leistungen ab Rückkehr weiter erbracht werden können.

 

Aufrechnung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Teilt der Leistungsberechtigte einen längerdauernden Auslandsaufenthalt nicht mit, wird ab dem Ablauf der vierten Woche die Grundsicherung zu Unrecht erbracht:

Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat (§ 104 SGB XII).

Bei Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe kann der Zahlungsanspruch auf Grundsicherung bis auf das jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen die zu Unrecht erbrachten Leistungen veranlasst hat, oder wenn es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach § 104 SGB XII handelt.

Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt; ein neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung oder auf Kostenersatz kann erneut aufgerechnet werden.

 

Zum Nachlesen….

§ 41a SGB XII Vorübergehender Auslandsaufenthalt

Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.

  

Haben Sie weitere Fragen rund um die Änderungen in der Grundsicherung?

Im SGB XII gibt es eine Reihe von Änderungen in der Grundsicherung, die beträchtliche Auswirkungen auf den Alltag der Leistungsberechtigten haben. Es werden bestehende Regelungen verändert und es werden Neuregelungen geschaffen

In meiner Arbeitshilfe AP 83 gehe ich auf die für Sie relevanten Regelungen ein. 

 

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Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.




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