Auch wenn noch keine Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, sind die Reha-Träger zur frühzeitigen Bedarfserkennung verpflichtet. Sie stellen durch geeignete
Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird. Dazu richten die Reha-Träger Ansprechstellen ein.
Die Ansprechstellen lösen die bisherigen Servicestellen ab. Für den Träger der Eingliederungshilfe legt das BTHG in § 106 SGB IX die ab 2020 geltenden Beratungs- und Unterstützungspflichten fest.
Für den Übergangszeitraum bis 2020 muss der Träger der Sozialhilfe die Leistungen der Ansprechstelle nach § 11 SGB XII erbringen.
- die Klärung der persönlichen Situation des Leistungsberechtigten, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe,
- die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
- die Leistungen anderer Leistungsträger,
- die Verwaltungsabläufe,
- Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
- Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum,
- eine gebotene Budgetberatung.
Zusätzlich bietet der Träger der Eingliederungshilfe umfassende Unterstützung an.
- Hilfe bei der Antragstellung,
- Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,
- das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen Leistungsträger,
- Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,
- Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,
- die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
- die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,
- Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern sowie
- Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.
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