Wenn Karl im Arbeitsbereich an Stelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Vollrente wegen Alters bezieht, dann endet damit nicht seine Tätigkeit im Arbeitsbereich der WfbM.
Die Leistungen im Arbeitsbereich der WfbM sollen nach der Neuregelung im BTHG in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente erforderliche
Lebensalter vollendet wird (§ 58 Abs. 1 SGB IX).
Wenn Karl bereits vor der Vollendung der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters bezieht, dann besteht seine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung weiter. Die Werkstatt hat für ihn
unverändert die Beiträge abzuführen. Diese Beiträge führen ab Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer höheren Altersrente.
Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht daher immer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und ist unabhängig davon, ob Karl eine Vollrente wegen Alters bezieht oder
nicht.
Bis zum 31.12.2016 trat die Versicherungsfreiheit auch schon vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze mit dem Bezug der Vollrente wegen Alters ein.
Werkstattbeschäftigte, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Arbeitsbereich versicherungsfrei waren, bleiben
versicherungsfrei. Die WfbM muss keine Beiträge zur Rentenversicherung abführen.
Karl kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der WfbM auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der
Beschäftigung bindend.
Bei Bezug einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht weiter Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.