Praktikanten gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes und haben Anspruch auf den Mindestlohn, es sei denn, es liegen die im Gesetz genannten Ausnahmeregelungen vor.
1. Handelt es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum aufgrund einer rechtlichen Bestimmung oder einer Ausbildungsordnung, dann gelten diese Praktikanten nicht als Arbeitnehmer und das Mindestlohngesetz findet keine Anwendung.
2. Bei freiwilligen Praktika von bis zu drei Monaten Dauer, die zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums oder begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung durchgeführt werden, findet das Gesetz ebenfalls keine Anwendung.
Werden solche freiwilligen Praktika jedoch über drei Monate hinaus durchgeführt, dann ist der Mindestlohn zu zahlen.
Bei berufs- oder ausbildungsbegleitenden freiwilligen Praktika ist zudem Voraussetzung, dass ein solches Praktikumsverhältnis nicht mit demselben Betrieb zuvor schon einmal bestanden hat.
Zudem definiert das Mindestlohngesetz, wer als Praktikant anzusehen ist:
Praktika sind immer nur für eine begrenzte Dauer möglich und sie dienen dem Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit.
Ein Praktikum liegt daher nicht vor, wenn nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder nach einem abgeschlossenen Studium ein Praktikum im erlernten Beruf vereinbart wird: diese Beschäftigung dient nicht der Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit, sondern ist bereits die berufliche Tätigkeit. Es besteht dann Anspruch auf den Mindestlohn.
Da vorgeschriebene Praktika nicht unter das Mindestlohngesetz fallen, muss sich der Betrieb stets die Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorlegen lassen, dass es sich um ein verpflichtendes Praktikum handelt.
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