Für die Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es eine gesetzliche Regelung in § 41 SGB VI und eine Regelung in § 33 Abs. 5 TVöD. Beide Regelungen stehen eigenständig nebeneinander.
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.6.2014 wurde in § 41 SGB VI eine neue Regelung eingeführt: falls eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt einmal oder mehrfach hinausschieben.
Diese Vereinbarung muss noch während des bisherigen Bestands des Arbeitsverhältnisses erfolgen, also vor dem Monat in dem das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Altersgrenze enden würde. Die Weiterbeschäftigung schließt sich dann nahtlos ohne Unterbrechung an das bestehende Arbeitsverhältnis an. Die Arbeitsbedingungen gelten unverändert weiter und dürfen nicht zusammen mit der Verlängerungsvereinbarung verändert werden.
Das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts ist mehrfach möglich. Eine Höchstdauer der einzelnen Verlängerung ist nicht vorgegeben.
Soll ein Mitarbeiter nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen.
Einen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung hat der Mitarbeiter nach TVöD daher nicht. Die Weiterbeschäftigung stellt nicht die Regel, sondern die Ausnahme dar. Der TVöD geht davon aus, dass durch die Altersrente der Lebensunterhalt gesichert ist und es von daher nicht mehr zwingend erforderlich ist, das Arbeitsverhältnis beizubehalten.
Einigt er sich mit dem Arbeitgeber auf eine Weiterbeschäftigung, dann ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Es handelt sich um die völlige Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses.
Für den neuen Arbeitsvertrag gelten die Vorschriften des TVöD.
Das Arbeitsentgelt darf jedoch nicht niedriger sein als das Entgelt, das der Mitarbeiter unter Anwendung des TVöD für seine Tätigkeit erhalten würde. Für die auszuübende Tätigkeit müssen daher zutreffende Entgeltgruppe und Entgeltstufe ermittelt werden. Anspruch besteht dazu auch auf die übrigen Entgeltbestandteile (Zulagen, Zuschläge, Einmalzahlungen).
Für das neue Arbeitsverhältnis kann eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsschluss für beide Seiten vereinbart werden. Es kann aber auch eine längere Kündigungsfrist, nicht jedoch eine kürzere Frist vereinbart werden.
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer gekündigt werden. Für die Kündigung ist daher wie in der Probezeit kein Kündigungsgrund erforderlich. Damit ist auch keine Kündigungsschutzklage möglich.
Die Kündigung unterliegt der Mitbestimmung des BR. Der BR muss jedoch berücksichtigten, dass der TVöD für die Kündigung nicht das Vorliegen eines Kündigungsgrundes verlangt.
Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.