Manchmal ist es erstaunlich, welche Streitfragen das BAG klären muss:
Im TVöD gibt es eine Reihe von Regelungen, die Werktage betreffen:
Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden (§ 6 Abs. 3)
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen (§ 7 Abs.1)
Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat. Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31. Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. (§ 24 Abs.1)
Im Streitfall wollte der Arbeitgeber für den 24. Dezember keine Minderung der regelmäßigen Arbeitszeit durchführen, da der 24. Dezember auf einen Samstag fiel, an dem die Beschäftigte laut Dienstplan nicht zu arbeiten hatte.
Die Auffassung des Arbeitgebers: Werktage sind nur die Wochentage, an denen die Beschäftigte auch arbeiten muss.
Dem widerspricht das BAG (Urteil vom 20.9.2017, 6 AZR 143/16):
Der Samstag ist ein Werktag im Sinne des TVöD.
Schlagwörter: Tarifvertrag öffentlicher Dienst, Bundesarbeitsgericht, Arbeit am Wochenende, arbeiten am Wochenende
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