Das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit.
Damit ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer schuldet keine Arbeitsleistung und der Arbeitgeber schuldet keine Vergütung.
Im § 20 TVöD /TVL gibt es eine Ausnahme bei der Jahressonderzahlung während der Inanspruchnahme von Elternzeit im Geburtsjahr des Kindes: für diesen Zeitraum erfolgt keine Kürzung der Jahressonderzahlung.
Dagegen bestehen die Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis fort (Wettbewerbsverbot, Schweigepflicht, Loyalitätspflichten).
Sonderregelungen gelten für die Teilnahme an Betriebsratswahlen, an Betriebsversammlungen und für die Tätigkeit als Betriebsrat: während der Elternzeit bleibt der Arbeitnehmer wahlberechtigt und wählbar, er ist zu Betriebsversammlungen einzuladen und er kann weiterhin sein Amt als Betriebsrat (ehrenamtlich ohne Anspruch auf Vergütung) wahrnehmen.
Die Hauptpflichten bestehen jedoch weiter, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit lediglich seine Arbeitszeit reduziert.
Nach Beendigung der Elternzeit bestehen die Hauptpflichten automatisch weiter, die Arbeitnehmer müssen daher nach dem festgelegten Ende der Elternzeit unaufgefordert seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung stellen und die vereinbarte Arbeit wieder aufnehmen.
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