Fachbeitrag: Haupt- und Nebenpflichten der Elternzeit

Fachartikel › 

Hauptpflichten und Nebenpflichten der Elternzeit Jahressonderzahlung

Das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit

 

Damit ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer schuldet keine Arbeitsleistung und der Arbeitgeber schuldet keine Vergütung.

 

Im § 20 TVöD /TVL gibt es eine Ausnahme bei der Jahressonderzahlung während der Inanspruchnahme von Elternzeit im Geburtsjahr des Kindes: für diesen Zeitraum erfolgt keine Kürzung der Jahressonderzahlung.

 

Dagegen bestehen die Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis fort (Wettbewerbsverbot, Schweigepflicht, Loyalitätspflichten).

 

Sonderregelungen gelten für die Teilnahme an Betriebsratswahlen, an Betriebsversammlungen und für die Tätigkeit als Betriebsrat: während der Elternzeit bleibt der Arbeitnehmer wahlberechtigt und wählbar, er ist zu Betriebsversammlungen einzuladen und er kann weiterhin sein Amt als Betriebsrat (ehrenamtlich ohne Anspruch auf Vergütung) wahrnehmen.

 

Die Hauptpflichten bestehen jedoch weiter, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit lediglich seine Arbeitszeit reduziert.

 

Nach Beendigung der Elternzeit bestehen die Hauptpflichten automatisch weiter, die Arbeitnehmer müssen daher nach dem festgelegten Ende der Elternzeit unaufgefordert seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung stellen und die vereinbarte Arbeit wieder aufnehmen.

 


Hinweis: Dieser Fachbeitrag stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.




Fachbuch zur Elternzeit

Das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - Nr.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Für das ruhende Arbeitsverhältnis gelten eine Reihe von besonderen Regelungen im Arbeitsrecht und im TVöD /TVL. 55 Seiten.   Bestellnr: 603   Erhältlich als PDF. ... (mehr lesen)
10,00 € 1